RS Vwgh 1978/11/30 2793/77

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Veröffentlicht am 30.11.1978
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §251 Abs4 Satz2;
  1. ASVG § 251 heute
  2. ASVG § 251 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  3. ASVG § 251 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Für die Ermittlung des im § 251 Abs 4 zweiter Satz ASVG geforderten Sachverhaltselementes des "üblichen Arbeitsverdienstes gleichartig Beschäftigter" kommt es nicht auf konkrete Arbeitsverdienste in Einzelfällen an, sondern ausschließlich darauf, welches Entgelt für eine bestimmte Art von Beschäftigung in der betreffenden Zeit allgemein brachenüblich war. Eine Richtschnur dafür ist auch eine die konkrete Beschäftigung erfassende allgemeine Lohnregelung (etwa ein Lohntarif).Für die Ermittlung des im Paragraph 251, Absatz 4, zweiter Satz ASVG geforderten Sachverhaltselementes des "üblichen Arbeitsverdienstes gleichartig Beschäftigter" kommt es nicht auf konkrete Arbeitsverdienste in Einzelfällen an, sondern ausschließlich darauf, welches Entgelt für eine bestimmte Art von Beschäftigung in der betreffenden Zeit allgemein brachenüblich war. Eine Richtschnur dafür ist auch eine die konkrete Beschäftigung erfassende allgemeine Lohnregelung (etwa ein Lohntarif).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002793.X01

Im RIS seit

07.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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