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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §251 Abs4 Satz2;Rechtssatz
Für die Ermittlung des im § 251 Abs 4 zweiter Satz ASVG geforderten Sachverhaltselementes des "üblichen Arbeitsverdienstes gleichartig Beschäftigter" kommt es nicht auf konkrete Arbeitsverdienste in Einzelfällen an, sondern ausschließlich darauf, welches Entgelt für eine bestimmte Art von Beschäftigung in der betreffenden Zeit allgemein brachenüblich war. Eine Richtschnur dafür ist auch eine die konkrete Beschäftigung erfassende allgemeine Lohnregelung (etwa ein Lohntarif).Für die Ermittlung des im Paragraph 251, Absatz 4, zweiter Satz ASVG geforderten Sachverhaltselementes des "üblichen Arbeitsverdienstes gleichartig Beschäftigter" kommt es nicht auf konkrete Arbeitsverdienste in Einzelfällen an, sondern ausschließlich darauf, welches Entgelt für eine bestimmte Art von Beschäftigung in der betreffenden Zeit allgemein brachenüblich war. Eine Richtschnur dafür ist auch eine die konkrete Beschäftigung erfassende allgemeine Lohnregelung (etwa ein Lohntarif).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002793.X01Im RIS seit
07.08.2003