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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1976/412;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2191/76 E 26. Mai 1977 VwSlg 9331 A/1977 RS 5Stammrechtssatz
§ 89a Abs 7 StVO enthält keinerlei Tarifbestimmungen noch einen Hinweis auf solche in anderen Rechtsvorschriften oder auch nur eine Verordnungsermächtigung, weshalb es mangels einer gesetzlichen Grundlage der Behörde verwehrt ist, die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung des Gegenstandes im Einzelfalle nach einem von ihr erstellten Tarif oder nach bestimmten Sätzen oder Pauschbeträgen, wie sie etwa § 77 AVG 1950 oder § 49 VwGG 1965 vorsehen, zu berechnen. Die Ermittlung und Vorschreibung der Kosten nach Durchschnittswerten kommt einer im Gesetz nicht gedeckten Kostenvorschreibung nach einem bestimmten Tarif gleich.Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO enthält keinerlei Tarifbestimmungen noch einen Hinweis auf solche in anderen Rechtsvorschriften oder auch nur eine Verordnungsermächtigung, weshalb es mangels einer gesetzlichen Grundlage der Behörde verwehrt ist, die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung des Gegenstandes im Einzelfalle nach einem von ihr erstellten Tarif oder nach bestimmten Sätzen oder Pauschbeträgen, wie sie etwa Paragraph 77, AVG 1950 oder Paragraph 49, VwGG 1965 vorsehen, zu berechnen. Die Ermittlung und Vorschreibung der Kosten nach Durchschnittswerten kommt einer im Gesetz nicht gedeckten Kostenvorschreibung nach einem bestimmten Tarif gleich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001183.X03Im RIS seit
24.07.2003