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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde beim VwGH ist nicht etwa nur ein Ausfluß oder eine Fortsetzung der Parteistellung im Verwaltungsverfahren, sondern überdies an die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte gebunden; die Behauptung, daß ein bestimmtes Recht verletzt sei, kann überdies nur dann zu einer meritorischen Prüfung durch den VwGH führen, wenn diejenige Norm, auf die sich der Bfr dabei beruft, ein solches Recht auch statuiert (Hinweis auf B 27.3.1968, 0218/68, VwSlg 7326 A/1968). Die §§ 17 ff BStG sehen einen von der Enteignung unabhängigen Anspruch auf Feststellung einer Entschädigung nicht vor.Die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde beim VwGH ist nicht etwa nur ein Ausfluß oder eine Fortsetzung der Parteistellung im Verwaltungsverfahren, sondern überdies an die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte gebunden; die Behauptung, daß ein bestimmtes Recht verletzt sei, kann überdies nur dann zu einer meritorischen Prüfung durch den VwGH führen, wenn diejenige Norm, auf die sich der Bfr dabei beruft, ein solches Recht auch statuiert (Hinweis auf B 27.3.1968, 0218/68, VwSlg 7326 A/1968). Die Paragraphen 17, ff BStG sehen einen von der Enteignung unabhängigen Anspruch auf Feststellung einer Entschädigung nicht vor.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001232.X01Im RIS seit
25.03.2003