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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Bedarf eine nach dem Wasserrechtsgesetz zu bewilligende Anlage auch der Genehmigung nach anderen Bestimmungen, so hat der Antragsteller auch diese Bewilligungen bei den zuständigen Behörden einzuholen. Die Wasserrechtsbehörde ist aber mangels einer ausdrücklichen Vorschrift im Wasserrechtsgesetz 1959 (§ 105, § 111) nicht befugt, deshalb eine wasserrechtliche Bewilligung zu versagen, weil die nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa erforderlichen Genehmigungen zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht vorliegen.Bedarf eine nach dem Wasserrechtsgesetz zu bewilligende Anlage auch der Genehmigung nach anderen Bestimmungen, so hat der Antragsteller auch diese Bewilligungen bei den zuständigen Behörden einzuholen. Die Wasserrechtsbehörde ist aber mangels einer ausdrücklichen Vorschrift im Wasserrechtsgesetz 1959 (Paragraph 105,, Paragraph 111,) nicht befugt, deshalb eine wasserrechtliche Bewilligung zu versagen, weil die nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa erforderlichen Genehmigungen zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978002146.X01Im RIS seit
12.09.2003Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016