Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0544/74 E 25. Februar 1976 VwSlg 4949 F/1976 RS 5Stammrechtssatz
Zur gehörigen Rechtsverfolgung vor dem VwGH genügt die Vorlage einer Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Bescheides. Ein darüber hinausgehendes Kostenbegehren ist abzuweisen.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001406.X02Im RIS seit
12.08.2003