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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1418/75 E 16. Dezember 1976 RS 1 (Zusatz: Verschafft er sich diese Kenntnis mangels zumutbarer Aufmerksamkeit nicht, dann macht er sich bei Unterlassung der Meldung "ohne unnötigen Aufschub" nach § 4 Abs 5 StVO strafbar.Stammrechtssatz
Ist durch einen Verkehrsunfall eine Sachbeschädigung tatsächlich eingetreten, so ist der Tatbestand nach § 4 Abs 5 StVO schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.Ist durch einen Verkehrsunfall eine Sachbeschädigung tatsächlich eingetreten, so ist der Tatbestand nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000178.X02Im RIS seit
05.09.2003