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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc impl;Rechtssatz
Ein sog. "Unfallschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist trotz eines sog. "Unfallschrecks" in Verbindung mit einer begreiflichen effektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, der die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag.
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000023.X01Im RIS seit
12.08.2003Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009