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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §1 Abs4;Rechtssatz
Eine reformatio in peius liegt nicht vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung der rechtlichen Subsumtion das dem Beschuldigten angelastete Verhalten als zwei Verwaltungsübertretungen beurteilt, wogegen die Behörde erster Instanz vom Vorliegen nur einer Verwaltungsübertretung ausgegangen war, sofern insgesamt keine höhere Strafe verhängt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001929.X01Im RIS seit
06.11.2003Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010