RS Vwgh 1978/12/12 1929/78

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Veröffentlicht am 12.12.1978
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine reformatio in peius liegt nicht vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung der rechtlichen Subsumtion das dem Beschuldigten angelastete Verhalten als zwei Verwaltungsübertretungen beurteilt, wogegen die Behörde erster Instanz vom Vorliegen nur einer Verwaltungsübertretung ausgegangen war, sofern insgesamt keine höhere Strafe verhängt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001929.X01

Im RIS seit

06.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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