Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
In Verfahren, welche die Verleihung subjektiver öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben und nur auf Antrag der interessierten Partei durchgeführt werden und in deren Verlauf auch das Vorliegen der gesetzlich geforderten Befähigung des Antragstellers für die Erlangung der erstrebten Berechtigung zu
prüfen ist, hat der Antragsteller die Beweislast, auch wenn dies die in Betracht kommenden Gesetze nicht ausdrücklich anordnen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001246.X04Im RIS seit
11.07.2001