Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3;Beachte
Besprechung in: ZAS 14/1980, S 106;Rechtssatz
Dem gutgläubigen Betriebsinhaber gegenüber ist eine vom Betriebsratsobmann im Namen des Betriebsratskollegiums abgegebene Zustimmung zur Kündigung eines Arbeitnehmers daher auch dann wirksam, wenn kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluß vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000207.X02Im RIS seit
23.04.2003