RS Vwgh 1978/12/14 0155/78

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Veröffentlicht am 14.12.1978
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1421/64 E 10. Mai 1965 VwSlg 6684 A/1965 RS 2 (Zusatz: Dies gilt zufolge § 24 Satz 1 VStG 1956 in Vbd mit § 55 Abs 1 AVG auch für das VERWALTUNGSSTRAFVERFAHREN).

Stammrechtssatz

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht. Dagegen bestimmt § 46 AVG, daß als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht. Dagegen bestimmt Paragraph 46, AVG, daß als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Schlagworte

Beweismittel fehlerhafte Niederschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000155.X01

Im RIS seit

05.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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