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Verwaltungsverfahren - AVGHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1421/64 E 10. Mai 1965 VwSlg 6684 A/1965 RS 2 (Zusatz: Dies gilt zufolge § 24 Satz 1 VStG 1956 in Vbd mit § 55 Abs 1 AVG auch für das VERWALTUNGSSTRAFVERFAHREN).Stammrechtssatz
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht. Dagegen bestimmt § 46 AVG, daß als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht. Dagegen bestimmt Paragraph 46, AVG, daß als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Schlagworte
Beweismittel fehlerhafte NiederschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000155.X01Im RIS seit
05.09.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025