Index
JagdR - StmkNorm
AVG §46Beachte
Rechtssatz
Wenn weder aus der Begründung des Gemeinderatsbeschlusses betreffend die freihändige Verpachtung einer Gemeindejagd noch aus dem übrigen Akteninhalt zu entnehmen ist, ob die von Grundbesitzern behauptete Befangenheit des Bürgermeisters als Vorsitzender des Gemeinderates vorliegt, ist der VwGH zur Prüfung der Frage, ob dieser Verfahrensmangel wesentlich ist, berechtigt, hierüber Beweise aufzunehmen. Die Beweisaufnahme kann auch zum Zwecke der Kontrolle der Beweiswürdigung erfolgen.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Beweisaufnahme durch den VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000121.X04Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
06.04.2023