TE Vwgh ErkenntnisVS 1978/12/14 0121/77

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Veröffentlicht am 14.12.1978
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Index

JagdR - Stmk
L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46
AVG §51
AVG §7 Abs1
AVG §8 implizit
JagdG Stmk 1954 §13
JagdG Stmk 1954 §30
JagdRallg implizit
VwGG §13 Abs1 Z3
VwGG §13 Z3 implizit
VwGG §34 Abs1 implizit
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs2 litc Z3
VwGG §62
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Besprechung in:
AnwBl 1979/2, S 94;
JBl 1979 S 665, Morscher;
JBl 1980/15, 16, S 415, Aichelreiter;
Stb 1979/14, S 54;
Stb 1979/8, S 29;
ZfV 1979/2, S 103, Haller;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer, die Senatspräsidenten Dr. Leibrecht und Dr. Zach, sowie die Hofräte Mag. Kobzina, Dr. Schima, Dr. Hrdlicka, Mag. Öhler, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführer Dr. Korsche, Oberregierungsrat Dr. Antoniolli, Magistratsrat Dr. Thumb, Ministerialsekretär Papp, sowie des Landesgerichtsrates Dr. Gerhard, über die Beschwerde des FK in P und des HK in P, beide vertreten durch Dr. Walter Muhry, Rechtsanwalt in Graz, Raubergasse 16, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 2. Dezember 1976, GZ 10 P 6/16-1976 (mitbeteiligte Parteien: 1) Jagdgesellschaft P, vertreten durch den Obmann FV, 2) Gemeinde P,          vertreten durch den Bürgermeister JZ), betreffend freihändige Verpachtung der Gemeindejagd, nach der am 15. September 1978 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Walter Muhry, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Wirkl. Hofrat Dr. EC, sowie für die mitbeteiligten Parteien: 1) für die Gemeinde P Bürgermeister JZ und 2) für die Jagdgesellschaft P Obmann FV, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 2. Dezember 1976, 10 P 6/16-1976, wird, insoweit damit der Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde P vom 11. März 1976, wonach die Gemeindejagd P für die nächstfolgende Jagdperiode an die Jagdgenossenschaft P im Wege des freien Übereinkommens um einen Jagdpachtschilling von S 36.000,-- verpachtet wurde, genehmigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Auf der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung der Gemeinde P vom 17. Dezember 1975 stand die Wiederverpachtung der Gemeindejagd vom 1. April 1977 bis 31. März 1983. Drei Angebote lagen vor, und zwar von FV in der Höhe von S 20.000,--, vom Erstbeschwerdeführer in der Höhe von S 35.000,-- und vom Zweitbeschwerdeführer in der Höhe von S 44.000,--. Wie aus dem Sitzungsprotokoll dieser Gemeinderatssitzung hervorgeht, übergab der Bürgermeister nach längerer Beratung und Diskussion über die drei Anbote „den Vorsitz dem Vizebürgermeister H und verhandelte inzwischen im Vorraum mit Herrn V bezüglich eines Übereinkommens über die nächste Pachtperiode“. Nachdem der Bürgermeister wieder in den Verhandlungssaal zurückgekehrt war, übernahm er den Vorsitz und beantragte die Vertagung dieses Tagesordnungspunktes auf eine der nächsten Gemeinderatssitzungen. Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Mit Kundmachung vom 9. März 1976 wurde bekanntgemacht, daß der Gemeinderat der Gemeinde P in der Sitzung am 11. März 1976 die freihändige Verpachtung der Gemeindejagd der Gemeinde P für die Jagdperiode vom 1. April 1977 bis 31. März 1983 behandeln wird. Anbote seien bis 11. März 1976, 12.00 Uhr mittags, beim Gemeindeamt einzubringen. Neben den beiden Anboten der Beschwerdeführer lag ein Anbot der inzwischen gebildeten Jagdgesellschaft P (Obmann FV), der mitbeteiligten Partei, in der Höhe von S 36.000,-- vor, während FV sein früheres Anbot zurückgezogen hatte. Nach Erörterung dieser Anbote wurde mit einem Stimmverhältnis von 6 : 1 beschlossen, die Jagd für die nächste Jagdpachtperiode der Jagdgesellschaft P zu verpachten. Dieser Beschluß wurde am 13. März 1976 an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluß haben die beiden Beschwerdeführer Einwendungen erhoben, weil ihre Anbote nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus machten sie geltend, daß die Vorgangsweise in der Gemeinderatssitzung vom 17. Dezember 1975 dem § 58 der Steiermärkischen Gemeindeordnung widerspreche und daß es rechtswidrig sei, eine einmal abgelaufene Anbotsfrist neuerlich zu eröffnen. Nachdem der Bürgermeister die Begründung des Gemeinderatsbeschlusses gemäß § 25 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954 der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vorgelegt hatte, vernahm diese am 30. November 1976 den Bürgermeister der Gemeinde P über die Vorgänge bei der Beschlußfassung über die freihändige Verpachtung. Dieser gab dabei an, es seien während der Beratung und Beschlußfassung über den Tagesordnungspunkt Wiederverpachtung der Gemeindejagd P sowohl in der Sitzung vom 17. Dezember 1975 als auch vom 11. März 1976 die Bestimmungen des § 58 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 in vollem Umfang beachtet worden. Im übrigen verwies der Bürgermeister auf die Eingaben der Gemeinde P.Auf der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung der Gemeinde P vom 17. Dezember 1975 stand die Wiederverpachtung der Gemeindejagd vom 1. April 1977 bis 31. März 1983. Drei Angebote lagen vor, und zwar von FV in der Höhe von S 20.000,--, vom Erstbeschwerdeführer in der Höhe von S 35.000,-- und vom Zweitbeschwerdeführer in der Höhe von S 44.000,--. Wie aus dem Sitzungsprotokoll dieser Gemeinderatssitzung hervorgeht, übergab der Bürgermeister nach längerer Beratung und Diskussion über die drei Anbote „den Vorsitz dem Vizebürgermeister H und verhandelte inzwischen im Vorraum mit Herrn römisch fünf bezüglich eines Übereinkommens über die nächste Pachtperiode“. Nachdem der Bürgermeister wieder in den Verhandlungssaal zurückgekehrt war, übernahm er den Vorsitz und beantragte die Vertagung dieses Tagesordnungspunktes auf eine der nächsten Gemeinderatssitzungen. Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Mit Kundmachung vom 9. März 1976 wurde bekanntgemacht, daß der Gemeinderat der Gemeinde P in der Sitzung am 11. März 1976 die freihändige Verpachtung der Gemeindejagd der Gemeinde P für die Jagdperiode vom 1. April 1977 bis 31. März 1983 behandeln wird. Anbote seien bis 11. März 1976, 12.00 Uhr mittags, beim Gemeindeamt einzubringen. Neben den beiden Anboten der Beschwerdeführer lag ein Anbot der inzwischen gebildeten Jagdgesellschaft P (Obmann FV), der mitbeteiligten Partei, in der Höhe von S 36.000,-- vor, während FV sein früheres Anbot zurückgezogen hatte. Nach Erörterung dieser Anbote wurde mit einem Stimmverhältnis von 6 : 1 beschlossen, die Jagd für die nächste Jagdpachtperiode der Jagdgesellschaft P zu verpachten. Dieser Beschluß wurde am 13. März 1976 an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluß haben die beiden Beschwerdeführer Einwendungen erhoben, weil ihre Anbote nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus machten sie geltend, daß die Vorgangsweise in der Gemeinderatssitzung vom 17. Dezember 1975 dem Paragraph 58, der Steiermärkischen Gemeindeordnung widerspreche und daß es rechtswidrig sei, eine einmal abgelaufene Anbotsfrist neuerlich zu eröffnen. Nachdem der Bürgermeister die Begründung des Gemeinderatsbeschlusses gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954 der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vorgelegt hatte, vernahm diese am 30. November 1976 den Bürgermeister der Gemeinde P über die Vorgänge bei der Beschlußfassung über die freihändige Verpachtung. Dieser gab dabei an, es seien während der Beratung und Beschlußfassung über den Tagesordnungspunkt Wiederverpachtung der Gemeindejagd P sowohl in der Sitzung vom 17. Dezember 1975 als auch vom 11. März 1976 die Bestimmungen des Paragraph 58, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 in vollem Umfang beachtet worden. Im übrigen verwies der Bürgermeister auf die Eingaben der Gemeinde P.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 2. Dezember 1976 wurde gemäß § 9 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954 festgestellt, daß die nächstfolgende Jagdpachtzeit sechs Jahre beträgt, mit 1. April 1977 beginnt und am 31. März 1983 endet. Weiters wurde gemäß §§ 8 und 10 Abs. 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954 das Flächenausmaß des Gemeindejagdgebietes P mit 926 ha festgestellt. Gemäß §§ 25 und 30 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954 (JG) wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen und der Gemeinderatsbeschluß vom 11. März 1976, mit welchem die Gemeindejagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdpachtperiode an die Jagdgesellschaft P, bestehend aus den Gesellschaftsmitgliedern FV, KW und JK im Wege des freien Übereinkommens um einen jährlichen Pachtschilling von S 36.000,-- verpachtet worden war, zur Kenntnis genommen. Zur Begründung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, daß der Gemeinderat von P die Jagdvergabe an die mitbeteiligte Jagdgesellschaft damit begründet habe, daß deren Obmann schon seit zwei Perioden Jagdpächter gewesen sei und in dieser Zeit die Gemeindejagd bestens geführt habe. Der Obmann leiste Gewähr dafür, daß es zu keiner Überhege kommen, das Raubzeug kurzgehalten und die Ausübung der Jagd im Interesse der Gemeinde sowie der Land- und Forstwirtschaft durchgeführt werde. Die Entscheidung des Gemeinderates sei umso leichter gewesen, weil die Mitglieder der Jagdgesellschaft mit der Bevölkerung von P ein gutes Verhältnis hätten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer wegen des Verstoßes nach § 58 der Gemeindeordnung sei festzustellen, daß befangene Mitglieder des Gemeinderates dann der Beratung beigezogen werden könnten, wenn das entscheidende Kollegialorgan dies ausdrücklich beschließe. Nach Auskunft des Bürgermeisters sei diesem vom Gemeinderat die ausdrückliche Zustimmung erteilt worden, mit dem Obmann der Jagdgesellschaft P, der sich außerhalb des Sitzungssaales befunden habe, eine kurze Besprechung durchzuführen. Es liege also in dieser Hinsicht keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, wenn auch dieser Beschluß in das Sitzungsprotokoll nicht aufgenommen worden sei. Die belangte Behörde habe keinen Grund, die Aussage des Bürgermeisters, welche am 30. November 1976 niederschriftlich zu Protokoll genommen worden sei, anzuzweifeln. Die Beschwerdeführer gingen von der Annahme aus, daß es sich bei der Einholung von Anboten um ein Verfahren handle wie bei öffentlichen Ausschreibungen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Sie seien daher der Meinung, daß Anbote bzw. Anträge von Jagdpachtwerbern nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt werden könnten. Das Steiermärkische Jagdgesetz und die Steiermärkische Gemeindeordnung enthielten aber keinerlei Bestimmungen darüber, daß für die Anbotserstellung ein besonderes Verfahren notwendig sei. Das Steiermärkische Jagdgesetz spreche lediglich davon, daß der Gemeinderat mindestens sechs Wochen vor Beginn der neuen Jagdpachtperiode einen qualifizierten Beschluß (Zweidrittelmehrheit) herbeizuführen habe. Wenn aber der Gemeinderat sich in einer Sitzung über die Jagdvergabe nicht einigen könne oder nicht die erforderliche Mehrheit erreiche, so stehe es ihm frei, die Sitzung zu vertagen. Es könne daher vorkommen, daß in der Zwischenzeit neue Anträge an die Gemeinde herangetragen würden; diese seien ebenfalls in Betracht zu ziehen. Die belangte Behörde sehe daher auch in dieser Vorgangsweise der Gemeinde P keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 2. Dezember 1976 wurde gemäß Paragraph 9, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954 festgestellt, daß die nächstfolgende Jagdpachtzeit sechs Jahre beträgt, mit 1. April 1977 beginnt und am 31. März 1983 endet. Weiters wurde gemäß Paragraphen 8 und 10 Absatz 4, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954 das Flächenausmaß des Gemeindejagdgebietes P mit 926 ha festgestellt. Gemäß Paragraphen 25 und 30 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954 (JG) wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen und der Gemeinderatsbeschluß vom 11. März 1976, mit welchem die Gemeindejagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdpachtperiode an die Jagdgesellschaft P, bestehend aus den Gesellschaftsmitgliedern FV, KW und JK im Wege des freien Übereinkommens um einen jährlichen Pachtschilling von S 36.000,-- verpachtet worden war, zur Kenntnis genommen. Zur Begründung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, daß der Gemeinderat von P die Jagdvergabe an die mitbeteiligte Jagdgesellschaft damit begründet habe, daß deren Obmann schon seit zwei Perioden Jagdpächter gewesen sei und in dieser Zeit die Gemeindejagd bestens geführt habe. Der Obmann leiste Gewähr dafür, daß es zu keiner Überhege kommen, das Raubzeug kurzgehalten und die Ausübung der Jagd im Interesse der Gemeinde sowie der Land- und Forstwirtschaft durchgeführt werde. Die Entscheidung des Gemeinderates sei umso leichter gewesen, weil die Mitglieder der Jagdgesellschaft mit der Bevölkerung von P ein gutes Verhältnis hätten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer wegen des Verstoßes nach Paragraph 58, der Gemeindeordnung sei festzustellen, daß befangene Mitglieder des Gemeinderates dann der Beratung beigezogen werden könnten, wenn das entscheidende Kollegialorgan dies ausdrücklich beschließe. Nach Auskunft des Bürgermeisters sei diesem vom Gemeinderat die ausdrückliche Zustimmung erteilt worden, mit dem Obmann der Jagdgesellschaft P, der sich außerhalb des Sitzungssaales befunden habe, eine kurze Besprechung durchzuführen. Es liege also in dieser Hinsicht keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, wenn auch dieser Beschluß in das Sitzungsprotokoll nicht aufgenommen worden sei. Die belangte Behörde habe keinen Grund, die Aussage des Bürgermeisters, welche am 30. November 1976 niederschriftlich zu Protokoll genommen worden sei, anzuzweifeln. Die Beschwerdeführer gingen von der Annahme aus, daß es sich bei der Einholung von Anboten um ein Verfahren handle wie bei öffentlichen Ausschreibungen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Sie seien daher der Meinung, daß Anbote bzw. Anträge von Jagdpachtwerbern nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt werden könnten. Das Steiermärkische Jagdgesetz und die Steiermärkische Gemeindeordnung enthielten aber keinerlei Bestimmungen darüber, daß für die Anbotserstellung ein besonderes Verfahren notwendig sei. Das Steiermärkische Jagdgesetz spreche lediglich davon, daß der Gemeinderat mindestens sechs Wochen vor Beginn der neuen Jagdpachtperiode einen qualifizierten Beschluß (Zweidrittelmehrheit) herbeizuführen habe. Wenn aber der Gemeinderat sich in einer Sitzung über die Jagdvergabe nicht einigen könne oder nicht die erforderliche Mehrheit erreiche, so stehe es ihm frei, die Sitzung zu vertagen. Es könne daher vorkommen, daß in der Zwischenzeit neue Anträge an die Gemeinde herangetragen würden; diese seien ebenfalls in Betracht zu ziehen. Die belangte Behörde sehe daher auch in dieser Vorgangsweise der Gemeinde P keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Ihre Berechtigung, gegen den Bescheid dieses Inhaltes Beschwerde zu erheben, leiten die Beschwerdeführer „aus ihrer Eigenschaft als Mitbieter für die freihändige Jagdvergabe und als kammerzugehörige Grundbesitzer“ ab.

Daß die Beschwerdeführer Besitzer von Grundstücken sind, die in dem Gemeindegebiet P liegen, ist unbestritten feststehend. Eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens gemäß § 30 Abs. 1 JG darf nur statthaben, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der gemäß § 13 Abs. 1 JG vertretenen Grundbesitzer gelegen ist. Die Beschwerdeführer haben daher, da sie rechtzeitig Einwendungen gegen den Gemeinderatsbeschluß erhoben haben - so auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - in dem Verwaltungsverfahren, mit dem eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens genehmigt oder die Genehmigung versagt wird, Parteistellung.Daß die Beschwerdeführer Besitzer von Grundstücken sind, die in dem Gemeindegebiet P liegen, ist unbestritten feststehend. Eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens gemäß Paragraph 30, Absatz eins, JG darf nur statthaben, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JG vertretenen Grundbesitzer gelegen ist. Die Beschwerdeführer haben daher, da sie rechtzeitig Einwendungen gegen den Gemeinderatsbeschluß erhoben haben - so auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - in dem Verwaltungsverfahren, mit dem eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens genehmigt oder die Genehmigung versagt wird, Parteistellung.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der Gemeinde P als mitbeteiligte Partei eingebrachten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof eine Verhandlung am 3. November 1977 unter Ladung der Parteien zu deren Vernehmung vor dem einfachen Senat durchgeführt; in der Beratung wurde die Ansicht vertreten, daß die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Zulässigkeit, die Parteien zum persönlichen Erscheinen vor dem Verwaltungsgerichtshof zwecks ihrer Vernehmung aufzufordern, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der gemäß § 13 Z. 3 VwGG 1965 verstärkte Senat beschloß daraufhin, die mündliche Verhandlung zu wiederholen, die am 15. Dezember 1978 durchgeführt worden ist.Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der Gemeinde P als mitbeteiligte Partei eingebrachten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof eine Verhandlung am 3. November 1977 unter Ladung der Parteien zu deren Vernehmung vor dem einfachen Senat durchgeführt; in der Beratung wurde die Ansicht vertreten, daß die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Zulässigkeit, die Parteien zum persönlichen Erscheinen vor dem Verwaltungsgerichtshof zwecks ihrer Vernehmung aufzufordern, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, VwGG 1965 verstärkte Senat beschloß daraufhin, die mündliche Verhandlung zu wiederholen, die am 15. Dezember 1978 durchgeführt worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 2. Dezember 1976 nur insoweit beschwert, als mit ihm der Beschluß des Gemeinderates P vom 11. März 1976, das Gemeindejagdrevier P für die Jagdperiode vom 1. April 1977 bis 31. März 1983 an die Jagdgesellschaft P bestehend aus den Gesellschaftern FV, KW und JK, im Wege des freien Übereinkommens um einen jährlichen Pachtschilling von S 36.000,-- zu verpachten, zur Kenntnis genommen (richtig genehmigt) wurde. Sie behaupten zunächst, daß der Beschluß des Gemeinderates vom 11. März 1976 nicht dem § 30 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes entsprechend kundgemacht worden sei. Der Gemeinderatsbeschluß sei zwar ausführlich begründet worden, doch sei diese Begründung nicht in der Kundmachung des Gemeinderates P vom 13. März 1976 angeführt worden, obwohl sich dies aus dem Wortlaut der Bestimmungen des § 30 Abs. 2 („ein solcher Beschluß“) als notwendig erweise.Die Beschwerdeführer erachten sich durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 2. Dezember 1976 nur insoweit beschwert, als mit ihm der Beschluß des Gemeinderates P vom 11. März 1976, das Gemeindejagdrevier P für die Jagdperiode vom 1. April 1977 bis 31. März 1983 an die Jagdgesellschaft P bestehend aus den Gesellschaftern FV, KW und JK, im Wege des freien Übereinkommens um einen jährlichen Pachtschilling von S 36.000,-- zu verpachten, zur Kenntnis genommen (richtig genehmigt) wurde. Sie behaupten zunächst, daß der Beschluß des Gemeinderates vom 11. März 1976 nicht dem Paragraph 30, Absatz eins, des Steiermärkischen Jagdgesetzes entsprechend kundgemacht worden sei. Der Gemeinderatsbeschluß sei zwar ausführlich begründet worden, doch sei diese Begründung nicht in der Kundmachung des Gemeinderates P vom 13. März 1976 angeführt worden, obwohl sich dies aus dem Wortlaut der Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2, („ein solcher Beschluß“) als notwendig erweise.

Gemäß § 30 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954 (im folgenden kurz JG bezeichnet), LGBl. Nr. 58, in der derzeit geltenden Fassung, kann eine Gemeindejagd durch Beschluß des Gemeinderates auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes (§ 16) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an solche Personen oder Jagdgesellschaften, die nicht gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse (§ 13 Abs. 1) der vertretenen Grundbesitzer gelegen ist. Nach § 30 Abs. 2 JG bedarf ein solcher Beschluß des Gemeinderates, der mindestens sechs Monate vor Beginn der neuen Jagdperiode zu fassen ist und den Namen des Pächters sowie die Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder. Der Beschluß ist sofort in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Grundbesitzer im Gemeindegebiet freisteht, dagegen binnen vier Wochen vom Tage der erfolgten Kundmachung angerechnet, bei der Gemeinde schriftlich Einwendungen zu erheben oder zu Protokoll zu geben.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954 (im folgenden kurz JG bezeichnet), Landesgesetzblatt , Nr. 58, in der derzeit geltenden Fassung, kann eine Gemeindejagd durch Beschluß des Gemeinderates auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes (Paragraph 16,) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an solche Personen oder Jagdgesellschaften, die nicht gemäß Paragraph 15, von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse (Paragraph 13, Absatz eins,) der vertretenen Grundbesitzer gelegen ist. Nach Paragraph 30, Absatz 2, JG bedarf ein solcher Beschluß des Gemeinderates, der mindestens sechs Monate vor Beginn der neuen Jagdperiode zu fassen ist und den Namen des Pächters sowie die Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder. Der Beschluß ist sofort in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Grundbesitzer im Gemeindegebiet freisteht, dagegen binnen vier Wochen vom Tage der erfolgten Kundmachung angerechnet, bei der Gemeinde schriftlich Einwendungen zu erheben oder zu Protokoll zu geben.

Darnach ist die Aufnahme einer Begründung des Beschlusses des Gemeinderates in die Kundmachung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - vom Gesetz her nicht gefordert. Im übrigen entspricht der Inhalt der Kundmachung vom 13. März 1976 dem Gemeinderatsbeschluß vom 11. März 1976 sowie dem § 30 Abs. 2 JG, was auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurde. Die Wortfolge „ein solcher Beschluß“ im Abs. 2 desselben Paragraphen bezieht sich auf den in Abs. 1 des angeführten Gesetzes genannten Beschluß des Gemeinderates, der aber nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Begründung zu umfassen hat. Das bedeutet aber andererseits nicht, daß sich ein im § 30 Abs. 2 leg. cit. genannter Grundbesitzer nicht Kenntnis über die Gründe, die den Gemeinderat bewogen haben, die Gemeindejagd an einen bestimmten Pachtwerber freihändig zu verpachten, verschaffen kann. Solche Grundbesitzer haben kraft Gesetzes das Recht, gegen einen Gemeinderatsbeschluß auf freihändige Verpachtung einer Gemeindejagd Einwendungen zu erheben; es ist ihnen sohin Parteistellung eingeräumt, sodaß sie auch berechtigt sind, Einsicht in den betreffenden Gemeinderatsakt zu nehmen, um auf diese Weise die Gründe des Gemeinderates für seinen Beschluß in Erfahrung zu bringen.Darnach ist die Aufnahme einer Begründung des Beschlusses des Gemeinderates in die Kundmachung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - vom Gesetz her nicht gefordert. Im übrigen entspricht der Inhalt der Kundmachung vom 13. März 1976 dem Gemeinderatsbeschluß vom 11. März 1976 sowie dem Paragraph 30, Absatz 2, JG, was auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurde. Die Wortfolge „ein solcher Beschluß“ im Absatz 2, desselben Paragraphen bezieht sich auf den in Absatz eins, des angeführten Gesetzes genannten Beschluß des Gemeinderates, der aber nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Begründung zu umfassen hat. Das bedeutet aber andererseits nicht, daß sich ein im Paragraph 30, Absatz 2, leg. cit. genannter Grundbesitzer nicht Kenntnis über die Gründe, die den Gemeinderat bewogen haben, die Gemeindejagd an einen bestimmten Pachtwerber freihändig zu verpachten, verschaffen kann. Solche Grundbesitzer haben kraft Gesetzes das Recht, gegen einen Gemeinderatsbeschluß auf freihändige Verpachtung einer Gemeindejagd Einwendungen zu erheben; es ist ihnen sohin Parteistellung eingeräumt, sodaß sie auch berechtigt sind, Einsicht in den betreffenden Gemeinderatsakt zu nehmen, um auf diese Weise die Gründe des Gemeinderates für seinen Beschluß in Erfahrung zu bringen.

Weiters wird in der Beschwerde geltend gemacht, daß über die Anbote der mitbeteiligten Jagdgesellschaft sowie der Beschwerdeführer der Gemeinderat der Gemeinde P in der Gemeinderatssitzung vom 11. März 1976 beraten und Beschluß fassen sollte. Der Gemeinderat FV sei von der Teilnahme an der Beratung und Beschlußfassung über die freihändige Jagdvergabe gemäß § 50 (wohl richtig 58) der Gemeindeordnung 1959 (richtig 1967) für das Land Steiermark ausgeschlossen gewesen, da er selbst als Obmann der Jagdgesellschaft P Anbotsteller sei. Dessen ungeachtet habe sich der Bürgermeister der Gemeinde P während der Beratung über die freihändige Verpachtung des Gemeindejagdrevieres P aus dem Sitzungssaal entfernt, um mit dem Gemeinderatsmitglied und Anbotsteller V außerhalb des Sitzungssaales eine Besprechung durchzuführen. Ein solcher Vorgang sei gemäß § 50 (richtig 58) Abs. 2 der Gemeindeordnung nur über ausdrücklichen Beschluß des Gemeinderates zulässig. Solche Beschlüsse seien daher gemäß § 50 (richtig 58) Z. 4 der Gemeindeordnung ungültig. Aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 11. März 1976 sei nicht ersichtlich, daß ein solcher Beschluß des Gemeinderates gefaßt worden wäre.Weiters wird in der Beschwerde geltend gemacht, daß über die Anbote der mitbeteiligten Jagdgesellschaft sowie der Beschwerdeführer der Gemeinderat der Gemeinde P in der Gemeinderatssitzung vom 11. März 1976 beraten und Beschluß fassen sollte. Der Gemeinderat FV sei von der Teilnahme an der Beratung und Beschlußfassung über die freihändige Jagdvergabe gemäß Paragraph 50, (wohl richtig 58) der Gemeindeordnung 1959 (richtig 1967) für das Land Steiermark ausgeschlossen gewesen, da er selbst als Obmann der Jagdgesellschaft P Anbotsteller sei. Dessen ungeachtet habe sich der Bürgermeister der Gemeinde P während der Beratung über die freihändige Verpachtung des Gemeindejagdrevieres P aus dem Sitzungssaal entfernt, um mit dem Gemeinderatsmitglied und Anbotsteller römisch fünf außerhalb des Sitzungssaales eine Besprechung durchzuführen. Ein solcher Vorgang sei gemäß Paragraph 50, (richtig 58) Absatz 2, der Gemeindeordnung nur über ausdrücklichen Beschluß des Gemeinderates zulässig. Solche Beschlüsse seien daher gemäß Paragraph 50, (richtig 58) Ziffer 4, der Gemeindeordnung ungültig. Aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 11. März 1976 sei nicht ersichtlich, daß ein solcher Beschluß des Gemeinderates gefaßt worden wäre.

Die belangte Behörde hat als erwiesen angenommen, daß der Gemeinderatsbeschluß vom 11. März 1976 unter Beachtung der Bestimmungen des § 58 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zustande gekommen ist und aus dem Verhalten des Bürgermeisters in der Sitzung des Gemeinderates am 17. Dezember 1975 kein Befangenheitsgrund erblickt werden kann. Weder aus dieser Begründung noch aus dem übrigen Akteninhalt ist aber zu erkennen, ob die von den Beschwerdeführern behauptete Befangenheit des Bürgermeisters mit Recht verneint werden durfte.Die belangte Behörde hat als erwiesen angenommen, daß der Gemeinderatsbeschluß vom 11. März 1976 unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 58, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt , Nr. 115, zustande gekommen ist und aus dem Verhalten des Bürgermeisters in der Sitzung des Gemeinderates am 17. Dezember 1975 kein Befangenheitsgrund erblickt werden kann. Weder aus dieser Begründung noch aus dem übrigen Akteninhalt ist aber zu erkennen, ob die von den Beschwerdeführern behauptete Befangenheit des Bürgermeisters mit Recht verneint werden durfte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb die Durchführung einer Verhandlung zur Prüfung der Frage beschlossen, ob dieser an sich vorliegende Verfahrensmangel wesentlich ist und diesbezüglich in der Verhandlung durch Vernehmung der mitbeteiligten Parteien Beweise aufgenommen. Im Hinblick auf die Zulässigkeit einer solchen Ladung der Parteien zu ihrer persönlichen Vernehmung wurde der Senat gemäß § 13 VwGG 1965 verstärkt.Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb die Durchführung einer Verhandlung zur Prüfung der Frage beschlossen, ob dieser an sich vorliegende Verfahrensmangel wesentlich ist und diesbezüglich in der Verhandlung durch Vernehmung der mitbeteiligten Parteien Beweise aufgenommen. Im Hinblick auf die Zulässigkeit einer solchen Ladung der Parteien zu ihrer persönlichen Vernehmung wurde der Senat gemäß Paragraph 13, VwGG 1965 verstärkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß er an dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt insofern nicht gebunden ist, als der Sachverhalt von dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung des Erkenntnisses vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, hingewiesen.

In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, daß er in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 131 B-VG, abgesehen von den für die Klärung von Prozeßvoraussetzungen erforderlichen Feststellungen, keine Beweisaufnahmen durchzuführen hat, sondern, wenn keine Verfahrensmängel feststellbar sind, von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auszugehen hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 28. Mai 1965, Zl. 1540/64). Auch in den Erkenntnissen vom 14. Dezember 1965, Zl. 2210/64, und vom 17. Oktober 1966, Zl. 810/66, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß ihm in Verfahren über eine Beschwerde nach Art. 131 B-VG die Aufnahme von Beweisen versagt sei. Bei dieser Rechtsprechung verbleibt der Verwaltungsgerichtshof insofern, als es ihm verwehrt ist, in der von der Verwaltungsbehörde behandelten Sache anstelle der belangten Behörde eine von dieser allenfalls versäumte Beweisaufnahme nachzuholen und gewissermaßen in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes. selbst Beweise aufzunehmen, ohne daß dadurch aber die Beweiswürdigungskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof eingeschränkt werden könnte.In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, daß er in Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 131, B-VG, abgesehen von den für die Klärung von Prozeßvoraussetzungen erforderlichen Feststellungen, keine Beweisaufnahmen durchzuführen hat, sondern, wenn keine Verfahrensmängel feststellbar sind, von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auszugehen hat vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 28. Mai 1965, Zl. 1540/64). Auch in den Erkenntnissen vom 14. Dezember 1965, Zl. 2210/64, und vom 17. Oktober 1966, Zl. 810/66, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß ihm in Verfahren über eine Beschwerde nach Artikel 131, B-VG die Aufnahme von Beweisen versagt sei. Bei dieser Rechtsprechung verbleibt der Verwaltungsgerichtshof insofern, als es ihm verwehrt ist, in der von der Verwaltungsbehörde behandelten Sache anstelle der belangten Behörde eine von dieser allenfalls versäumte Beweisaufnahme nachzuholen und gewissermaßen in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes. selbst Beweise aufzunehmen, ohne daß dadurch aber die Beweiswürdigungskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof eingeschränkt werden könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof ist aber berechtigt, zur Prüfung der Fragen, ob ein Verfahrensmangel wesentlich ist oder ob die belangte Behörde unter Vermeidung des gegebenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, eine Beweisaufnahme durchzuführen; dies auch zum Zwecke der Kontrolle der Beweiswürdigung. Dies deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof zufolge § 42 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 verpflichtet ist zu prüfen, ob 1) der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder 2) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder 3) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Prüfung hat der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen vorzunehmen. Gemäß § 46 AVG 1950 in Verbindung mit § 62 VwGG 1965 kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des für die Durchführung der Rechtskontrolle des Verwaltungsgerichtshofes maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Verwaltungsgerichtshof erschien es im Beschwerdefall deshalb erforderlich, zur Prüfung der Frage, ob der oben aufgezeigte Verfahrensmangel wesentlich ist, bei der neuerlichen Verhandlung vor dem verstärkten Senat sowohl die Beschwerdeführer persönlich als auch die Vertreter der mitbeteiligten Parteien, den Bürgermeister der Gemeinde P und den Obmann der Jagdgesellschaft P als Beteiligte im Sinne des § 51 AVG 1950 in Verbindung mit § 62 VwGG 1965 zu vernehmen. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber berechtigt, zur Prüfung der Fragen, ob ein Verfahrensmangel wesentlich ist oder ob die belangte Behörde unter Vermeidung des gegebenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, eine Beweisaufnahme durchzuführen; dies auch zum Zwecke der Kontrolle der Beweiswürdigung. Dies deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof zufolge Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 verpflichtet ist zu prüfen, ob 1) der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder 2) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder 3) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Prüfung hat der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen vorzunehmen. Gemäß Paragraph 46, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 62, VwGG 1965 kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des für die Durchführung der Rechtskontrolle des Verwaltungsgerichtshofes maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Verwaltungsgerichtshof erschien es im Beschwerdefall deshalb erforderlich, zur Prüfung der Frage, ob der oben aufgezeigte Verfahrensmangel wesentlich ist, bei der neuerlichen Verhandlung vor dem verstärkten Senat sowohl die Beschwerdeführer persönlich als auch die Vertreter der mitbeteiligten Parteien, den Bürgermeister der Gemeinde P und den Obmann der Jagdgesellschaft P als Beteiligte im Sinne des Paragraph 51, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 62, VwGG 1965 zu vernehmen.

Diese Vernehmung hat ergeben, daß der Bürgermeister am 17. Dezember 1975 im Auftrag des Gemeinderates mit FV verhandelt und diesem dabei mitgeteilt hat, daß drei Anbote für die Pachtung der Gemeindejagd vorlägen und es wünschenswert wäre, daß die drei Pachtwerber sich vielleicht auf eine gemeinsame Pachtung einigten. Der Bürgermeister habe den Genannten deshalb gebeten, mit den anderen Anbot-stellern zu verhandeln. Dieses Gespräch - so erklärte der Bürgermeister vor dem Verwaltungsgerichtshof - habe deshalb stattgefunden, weil FV schon zwei Jagdperioden Jagdpächter gewesen sei und eine Befragung der Bevölkerung durch den Gemeinderat ergeben habe, daß eine große Mehrheit sich für V ausgesprochen habe.Diese Vernehmung hat ergeben, daß der Bürgermeister am 17. Dezember 1975 im Auftrag des Gemeinderates mit FV verhandelt und diesem dabei mitgeteilt hat, daß drei Anbote für die Pachtung der Gemeindejagd vorlägen und es wünschenswert wäre, daß die drei Pachtwerber sich vielleicht auf eine gemeinsame Pachtung einigten. Der Bürgermeister habe den Genannten deshalb gebeten, mit den anderen Anbot-stellern zu verhandeln. Dieses Gespräch - so erklärte der Bürgermeister vor dem Verwaltungsgerichtshof - habe deshalb stattgefunden, weil FV schon zwei Jagdperioden Jagdpächter gewesen sei und eine Befragung der Bevölkerung durch den Gemeinderat ergeben habe, daß eine große Mehrheit sich für römisch fünf ausgesprochen habe.

Angesichts dieses Ermittlungsergebnisses ist der Verwaltungsgerichtshof zur Ansicht gelangt, daß die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern in ihrem Einspruch gegen den Gemeinderatsbeschluß aufgeworfene Frage der Befangenheit des Bürgermeisters bei der Beschlußfassung des Gemeinderates nicht geklärt hat, sie sich vielmehr - der Behauptung des Bürgermeisters folgend - damit begnügte, in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu behaupten, daß in der Gemeinderatssitzung gesetzmäßig vorgegangen worden sei. Für diese Begründung des angefochtenen Bescheides bietet aber das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde keine Deckung. Diese hat es außerdem unterlassen, selbst dieses, für das Beweisthema unzureichende Vernehmungsergebnis den Beschwerdeführern vorzuhalten, sodaß diese erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.

Aus diesen aufgezeigten Verfahrensmängeln ergibt sich bereits, daß die belangte Behörde ihren Bescheid, soweit er mit Beschwerde angefochten wurde, mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben ist und nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. b bis g, 49 Abs. 5, 53 Abs. 1 und 59 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A und Art. II der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera b bis g, 49 Absatz 5, 53, Absatz eins und 59 Absatz 2, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A und Artikel römisch zwei, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Das Mehrbegehren hinsichtlich der Vergütung der Umsatzsteuer war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung über den Pauschalbetrag hinaus im Gesetz nicht vorgesehen ist, ebenso das Mehrbegehren betreffend den Ersatz der Aufenthaltskosten, da das Verpflegskostenpauschale für 24 Stunden nur S 170,--beträgt.

Wien, am 14. Dezember 1978

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH Beweisaufnahme durch den VwGH Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000121.X00

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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