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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie einem Vertrag zwischen Ehegatten über die Einräumung eines Fruchtgenußrechtes an einem Haus, das nur § 29.000,-- jährlich an Mieteinnahmen abwirft, die steuerliche Anerkennung versagt, weil als Entgelt § 84.000,-- jährlich (wertgesichert) zu zahlen ist und der Nutzungsberechtigte außer diesem Entgelt noch die Verpflichtung übernimmt, Reparaturkosten bis S 100.000,-- jährlich aus eigenem zu tragen, welche Vertragsbedingungen von einem Fremden sicher nicht akzeptiert worden wären.Die Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie einem Vertrag zwischen Ehegatten über die Einräumung eines Fruchtgenußrechtes an einem Haus, das nur Paragraph 29 Punkt 000,,-- jährlich an Mieteinnahmen abwirft, die steuerliche Anerkennung versagt, weil als Entgelt Paragraph 84 Punkt 000,,-- jährlich (wertgesichert) zu zahlen ist und der Nutzungsberechtigte außer diesem Entgelt noch die Verpflichtung übernimmt, Reparaturkosten bis S 100.000,-- jährlich aus eigenem zu tragen, welche Vertragsbedingungen von einem Fremden sicher nicht akzeptiert worden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002790.X02Im RIS seit
18.12.1978