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StVONorm
StVO 1960 §84 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0955/71 E 12. Oktober 1972 VwSlg 8296 A/1972 RS 3Stammrechtssatz
Eine Werbung muss nicht für die Straßenbenützer in ihrer Gesamtheit von erheblichem Interesse sein oder einem vordringlichen Bedürfnis dienen. Es könnte bei gegenteiliger Rechtsansicht nie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, weil Werbungen und Ankündigungen nie dem vordringlichen Bedürfnis aller Straßenbenützer - wozu nicht nur die Lenker von Kraftfahrzeugen gehören - dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001597.X04Im RIS seit
26.07.2022Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022