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StVONorm
StVO 1960 §84 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0955/71 E 12. Oktober 1972 VwSlg 8296 A/1972 RS 1Stammrechtssatz
Die Auslegung des § 84 Abs 3 StVO 1960 wird nur dann der Absicht des Gesetzgebers gerecht, wenn danach einerseits solche in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Ausnahmebewilligungen überhaupt möglich sind und andererseits diese nicht schon in Fällen zu erteilen sind, in denen die Werbung bzw Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist (hier: Werbung für Service an Tiefkühlfahrzeugen).Die Auslegung des Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 wird nur dann der Absicht des Gesetzgebers gerecht, wenn danach einerseits solche in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Ausnahmebewilligungen überhaupt möglich sind und andererseits diese nicht schon in Fällen zu erteilen sind, in denen die Werbung bzw Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist (hier: Werbung für Service an Tiefkühlfahrzeugen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001597.X03Im RIS seit
26.07.2022Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022