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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0399/75 E 12. Dezember 1975 RS 3Stammrechtssatz
Nach § 103 KFG ist nur der Zulassungsbesitzer strafbar. Eine andere Person, die jemandem Unbefugten ein Kfz zur Lenkung überlässt, macht sich der Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 7 VStG schuldig.Nach Paragraph 103, KFG ist nur der Zulassungsbesitzer strafbar. Eine andere Person, die jemandem Unbefugten ein Kfz zur Lenkung überlässt, macht sich der Übertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 7, VStG schuldig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000153.X01Im RIS seit
18.12.1978Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016