Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Im Gegensatz zum Verfahren über Beschwerden können in Bezug auf die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung nova reperta durch Antrag auf Wiederaufnahme im Sinne des § 69 AVG 1950 geltend gemacht werden; diesbezüglich ist das AVG 1950 sinngemäß anzuwenden.Im Gegensatz zum Verfahren über Beschwerden können in Bezug auf die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung nova reperta durch Antrag auf Wiederaufnahme im Sinne des Paragraph 69, AVG 1950 geltend gemacht werden; diesbezüglich ist das AVG 1950 sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978003254.X01Im RIS seit
29.10.2003