RS Vwgh 2007/3/21 2006/05/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2007
beobachten
merken

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/05/0255

Rechtssatz

Die Aufhebung des straßen(bau)rechtlichen Bewilligungsbescheides wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides zurück (ex tunc-Wirkung). Damit tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (§ 42 Abs. 3 VwGG). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Mit der Aufhebung des straßen(bau)rechtlichen Bewilligungsbescheides hat demnach der Enteignungsbescheid infolge der dargestellten ex tunc-Wirkung die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene Basis verloren. Daher Enteignungsbescheid inhaltlich rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050254.X07

Im RIS seit

27.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten