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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1713/77Rechtssatz
Dem Vorstellungsverfahren sind keine im Gesetz begründeten Besonderheiten zu eigen, die die Annahme eines eigenen - etwa nur für Vorstellungsbescheide geltenden - Begriffsumfanges der "entschiedenen Sache" erforderten.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache Vorstellung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001652.X10Im RIS seit
13.06.2003Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010