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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1713/77Rechtssatz
Eine "neuerliche" Entscheidung liegt nur dann vor, wenn sie in jener Rechtssache ergeht, in der auch die Aufsichtsbehörde angerufen wurde. Eine Bindung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde besteht jedenfalls nur soweit, als die Gemeinde eine neuerliche Entscheidung trifft oder zu treffen hat.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001652.X09Im RIS seit
13.06.2003Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010