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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1713/77Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde hat gemäß § 61 Abs 3 NÖ Gemeindeordnung 1973 ausschließlich darüber zu entscheiden, ob durch den Berufungsbescheid der Baubehörde subjektiv-öffentliche Rechte der Vorstellungswerberin verletzt worden sind.Die Vorstellungsbehörde hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, NÖ Gemeindeordnung 1973 ausschließlich darüber zu entscheiden, ob durch den Berufungsbescheid der Baubehörde subjektiv-öffentliche Rechte der Vorstellungswerberin verletzt worden sind.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001652.X08Im RIS seit
13.06.2003Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010