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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1713/77Rechtssatz
§ 20 Abs 2 Z 2 NÖ BauO 1976 begründet jedenfalls hinsichtlich des Erfordernisses, daß die Wasserversorgung sichergestellt ist, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Der Inhalt des § 57 Abs 1 NÖ BauO 1976 nimmt nur auf das Vorhandensein der darin bezeichneten Möglichkeiten der Wasserversorgung Bezug, ohne die mögliche Beeinflussung des Grundwasserstandes in der Umgebung in seinen Regelungsbereich einzubeziehen.Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1976 begründet jedenfalls hinsichtlich des Erfordernisses, daß die Wasserversorgung sichergestellt ist, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Der Inhalt des Paragraph 57, Absatz eins, NÖ BauO 1976 nimmt nur auf das Vorhandensein der darin bezeichneten Möglichkeiten der Wasserversorgung Bezug, ohne die mögliche Beeinflussung des Grundwasserstandes in der Umgebung in seinen Regelungsbereich einzubeziehen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001652.X06Im RIS seit
13.06.2003Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010