RS Vwgh 1978/12/20 1652/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1978
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §20 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1976 §57 Abs1;
BauRallg impl;
WRG 1959 §10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1713/77

Rechtssatz

§ 20 Abs 2 Z 2 NÖ BauO 1976 begründet jedenfalls hinsichtlich des Erfordernisses, daß die Wasserversorgung sichergestellt ist, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Der Inhalt des § 57 Abs 1 NÖ BauO 1976 nimmt nur auf das Vorhandensein der darin bezeichneten Möglichkeiten der Wasserversorgung Bezug, ohne die mögliche Beeinflussung des Grundwasserstandes in der Umgebung in seinen Regelungsbereich einzubeziehen.Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1976 begründet jedenfalls hinsichtlich des Erfordernisses, daß die Wasserversorgung sichergestellt ist, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Der Inhalt des Paragraph 57, Absatz eins, NÖ BauO 1976 nimmt nur auf das Vorhandensein der darin bezeichneten Möglichkeiten der Wasserversorgung Bezug, ohne die mögliche Beeinflussung des Grundwasserstandes in der Umgebung in seinen Regelungsbereich einzubeziehen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001652.X06

Im RIS seit

13.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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