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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1713/77Rechtssatz
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß das subjektivöffentliche Recht der Anrainer als "Korrektiv für ein Fehlverhalten der zuständigen Behörden" zu verstehen wäre. - Die Frage, ob eine Vorschrift im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer dient (§ 118 Abs 9 erster Satz NÖ BauO 1976), erfordert eine zweckorientierte Betrachtung; für den Zweck der Vorschrift sind deren - nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegende - Regelungsmerkmale bestimmend.Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß das subjektivöffentliche Recht der Anrainer als "Korrektiv für ein Fehlverhalten der zuständigen Behörden" zu verstehen wäre. - Die Frage, ob eine Vorschrift im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer dient (Paragraph 118, Absatz 9, erster Satz NÖ BauO 1976), erfordert eine zweckorientierte Betrachtung; für den Zweck der Vorschrift sind deren - nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegende - Regelungsmerkmale bestimmend.
Schlagworte
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001652.X03Im RIS seit
13.06.2003Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010