RS Vwgh 1978/12/20 1652/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1978
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1713/77

Rechtssatz

Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß das subjektivöffentliche Recht der Anrainer als "Korrektiv für ein Fehlverhalten der zuständigen Behörden" zu verstehen wäre. - Die Frage, ob eine Vorschrift im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer dient (§ 118 Abs 9 erster Satz NÖ BauO 1976), erfordert eine zweckorientierte Betrachtung; für den Zweck der Vorschrift sind deren - nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegende - Regelungsmerkmale bestimmend.Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß das subjektivöffentliche Recht der Anrainer als "Korrektiv für ein Fehlverhalten der zuständigen Behörden" zu verstehen wäre. - Die Frage, ob eine Vorschrift im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer dient (Paragraph 118, Absatz 9, erster Satz NÖ BauO 1976), erfordert eine zweckorientierte Betrachtung; für den Zweck der Vorschrift sind deren - nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegende - Regelungsmerkmale bestimmend.

Schlagworte

Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001652.X03

Im RIS seit

13.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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