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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1713/77Rechtssatz
Die Frage, ob bei der Beurteilung eines geänderten Bauvorhabens eine Bindung an die - den Spruch tragenden - Begründung eines - unangefochten gebliebenen - aufhebenden Vorstellungsbescheides gegeben ist, ist auf Grund des § 68 Abs 1 AVG 1905 zu lösen.Die Frage, ob bei der Beurteilung eines geänderten Bauvorhabens eine Bindung an die - den Spruch tragenden - Begründung eines - unangefochten gebliebenen - aufhebenden Vorstellungsbescheides gegeben ist, ist auf Grund des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1905 zu lösen.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001652.X01Im RIS seit
13.06.2003Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010