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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §357 Abs1;Rechtssatz
Für das Verfahren vor dem Landeshauptmann gilt § 73 AVG 1950 unmittelbar; die Rezeptionsbestimmung des § 357 Abs 1 ASVG gilt nur für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen (Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde).Für das Verfahren vor dem Landeshauptmann gilt Paragraph 73, AVG 1950 unmittelbar; die Rezeptionsbestimmung des Paragraph 357, Absatz eins, ASVG gilt nur für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen (Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978003212.X01Im RIS seit
29.10.2003