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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Auf Grund des Bundesgesetzes BGBl Nr. 65/1976 besteht keine Behörde mehr, welche zur Erteilung einer Dispens betreffend teilweise Befreiung von der theoretischen mündlichen Prüfung bzw volle Befreiung von der praktischen Prüfung und Nachsicht von der Verwendungspraxis zur Erlangung eines Schifferpatentes zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee für sportliche Zwecke zuständig wäre. Der frühere § 8 der Bodensee-Schifferpatentverordnung, betreffend das ministerielle Dispensrecht, hat nach der neuen Rechtslage kein Gegenstück mehr. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der Verkehrsminister als oberste Schifffahrtsbehörde einen entsprechenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen hat.Auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1976, besteht keine Behörde mehr, welche zur Erteilung einer Dispens betreffend teilweise Befreiung von der theoretischen mündlichen Prüfung bzw volle Befreiung von der praktischen Prüfung und Nachsicht von der Verwendungspraxis zur Erlangung eines Schifferpatentes zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee für sportliche Zwecke zuständig wäre. Der frühere Paragraph 8, der Bodensee-Schifferpatentverordnung, betreffend das ministerielle Dispensrecht, hat nach der neuen Rechtslage kein Gegenstück mehr. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der Verkehrsminister als oberste Schifffahrtsbehörde einen entsprechenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen hat.
3.6.2003 Schn
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976002551.X01Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015