RS Vwgh 1978/12/21 2551/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1978
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
94/03 Sonstige Angelegenheiten der Schiffahrt
99/06 Seeschiffahrt Binnenschiffahrt

Norm

AVG §1;
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs4;
BodenseeSchifferpatentV 1915 §8 idF 1927/307;
Schiffahrt Behördenzuständigkeit 1976 Art4;
Schiffahrt Behördenzuständigkeit 1976 Art5;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Auf Grund des Bundesgesetzes BGBl Nr. 65/1976 besteht keine Behörde mehr, welche zur Erteilung einer Dispens betreffend teilweise Befreiung von der theoretischen mündlichen Prüfung bzw volle Befreiung von der praktischen Prüfung und Nachsicht von der Verwendungspraxis zur Erlangung eines Schifferpatentes zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee für sportliche Zwecke zuständig wäre. Der frühere § 8 der Bodensee-Schifferpatentverordnung, betreffend das ministerielle Dispensrecht, hat nach der neuen Rechtslage kein Gegenstück mehr. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der Verkehrsminister als oberste Schifffahrtsbehörde einen entsprechenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen hat.Auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1976, besteht keine Behörde mehr, welche zur Erteilung einer Dispens betreffend teilweise Befreiung von der theoretischen mündlichen Prüfung bzw volle Befreiung von der praktischen Prüfung und Nachsicht von der Verwendungspraxis zur Erlangung eines Schifferpatentes zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee für sportliche Zwecke zuständig wäre. Der frühere Paragraph 8, der Bodensee-Schifferpatentverordnung, betreffend das ministerielle Dispensrecht, hat nach der neuen Rechtslage kein Gegenstück mehr. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der Verkehrsminister als oberste Schifffahrtsbehörde einen entsprechenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen hat.

3.6.2003 Schn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002551.X01

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten