TE Vwgh Erkenntnis 1978/12/21 2551/76

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Veröffentlicht am 21.12.1978
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
94/03 Sonstige Angelegenheiten der Schiffahrt;
99/06 Seeschiffahrt Binnenschiffahrt;

Norm

AVG §1;
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs4;
BodenseeSchifferpatentV 1915 §8 idF 1927/307;
Schiffahrt Behördenzuständigkeit 1976 Art4;
Schiffahrt Behördenzuständigkeit 1976 Art5;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und Senatspräsident Dr. Leibrecht sowie die Hofräte Dr. Schima, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des DT in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien IV, Brucknerstraße 4, als bestellter Verfahrenshelfer, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr als Oberste Schiffahrtsbehörde vom 28. Juni 1976, Zl. 25.215/16-I/9-1975, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Nachsicht von Prüfungen zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und Senatspräsident Dr. Leibrecht sowie die Hofräte Dr. Schima, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des DT in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Brucknerstraße 4, als bestellter Verfahrenshelfer, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr als Oberste Schiffahrtsbehörde vom 28. Juni 1976, Zl. 25.215/16-I/9-1975, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Nachsicht von Prüfungen zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der in W wohnhafte Beschwerdeführer hat am 30. August 1969 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz um Zulassung zur Prüfung zwecks Erlangung eines Schifferpatentes zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee nach Maßgabe der Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern, der Eisenbahnen und für öffentliche Arbeiten vom 12. Juni 1915, RGBl. Nr. 164, betreffend die Erlangung von Schifferpatenten zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 26. Oktober 1927, BGBl. Nr. 307 (im folgenden kurz als Bodensee-Schifferpatentverordnung bezeichnet), angesucht.Der in W wohnhafte Beschwerdeführer hat am 30. August 1969 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz um Zulassung zur Prüfung zwecks Erlangung eines Schifferpatentes zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee nach Maßgabe der Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern, der Eisenbahnen und für öffentliche Arbeiten vom 12. Juni 1915, RGBl. Nr. 164, betreffend die Erlangung von Schifferpatenten zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 26. Oktober 1927, Bundesgesetzblatt , Nr. 307 (im folgenden kurz als Bodensee-Schifferpatentverordnung bezeichnet), angesucht.

Nach dem Inhalt der vorliegenden Akten wurde der Beschwerdeführer mehrmals schriftlich von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Ablegung der Prüfung eingeladen, folgte aber diesen Einladungen nicht.

Im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz liegt ein mit 12. Juni 1970 datiertes Schriftstück, welches wie folgt lautet:

"Zl. I-720/69

TD

hat heute die Schifferpatentprüfung nach der Schifferpatentverordnung, RGBl. Nr. 164/1915 in der Fassung BGBl. Nr. 307/1927, zur Führung von Motorbooten, auf dem Bodensee nicht bestanden.hat heute die Schifferpatentprüfung nach der Schifferpatentverordnung, RGBl. Nr. 164 aus 1915, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1927,, zur Führung von Motorbooten, auf dem Bodensee nicht bestanden.

Die Prüfungskommission: (drei Unterschriften unleserlich)."

In der Folge suchte der Beschwerdeführer neuerlich um Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung an; zu dieser trat er nicht an.

Mit Eingabe vom 6. Juli 1973 suchte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Verkehr um teilweise Befreiung (Nachsicht) von der theoretischen (mündlichen) Prüfung sowie um volle Befreiung (Nachsicht) von der praktischen Prüfung und um Nachsicht von der Verwendungspraxis zur Erlangung eines Schifferpatentes zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee für sportliche Zwecke an. Als Begründung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, daß er am 20. August 1969 beim Amt der Wiener Landesregierung das Schiffsführerpatent zur selbständigen, nicht dem Erwerb dienenden Führung von Motorschiffen auf der Donau von Tulln bis Wien und den Seen ohne Bodensee erworben habe. Dieses Schiffsführerpatent sei am 21. Mai 1970 auf die Donaustrecke von Wien bis zur Staatsgrenze (Wolfsthal) erweitert worden. Ferner besitze der Beschwerdeführer auch ein Befähigungszeugnis zur selbständigen Wartung von Otto-Schiffsmotoren bis zu 350 PS für Sportzwecke. Im Zusammenhang mit seiner schulischen Ausbildung (Volksschule, Hauptschule, Berufsschule für Elektromechaniker) halte er, der Beschwerdeführer, die von ihm beantragten Nachsichten für gerechtfertigt.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 1973 hat der Bundesminister für Verkehr dem Antrag des Beschwerdeführers insoweit teilweise entsprochen, als er die Nachsicht von der Verwendung im praktischen Schiffsdienst auf Binnengewässern im Sinne der Bestimmung des § 3 Punkt 6 der Bodensee-Schifferpatentverordnung erteilte. Hingegen hat der Bundesminister für Verkehr das Mehrbegehren des Beschwerdeführers rücksichtlich der gänzlichen Nachsicht von der praktischen und der Nachsicht hinsichtlich eines Teiles der theoretischen Prüfung zwecks Erlangung eines Schifferpatentes zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee (gemäß § 8 der zitierten Verordnung) abgewiesen.Mit Bescheid vom 6. Dezember 1973 hat der Bundesminister für Verkehr dem Antrag des Beschwerdeführers insoweit teilweise entsprochen, als er die Nachsicht von der Verwendung im praktischen Schiffsdienst auf Binnengewässern im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Punkt 6 der Bodensee-Schifferpatentverordnung erteilte. Hingegen hat der Bundesminister für Verkehr das Mehrbegehren des Beschwerdeführers rücksichtlich der gänzlichen Nachsicht von der praktischen und der Nachsicht hinsichtlich eines Teiles der theoretischen Prüfung zwecks Erlangung eines Schifferpatentes zur Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee (gemäß Paragraph 8, der zitierten Verordnung) abgewiesen.

Diese Abweisung begründete die Behörde damit, daß ein für die Dispens erforderlicher besonders rücksichtswürdiger Grund in subjektiver Hinsicht durch die abgelegten Prüfungen und in objektiver Hinsicht wegen des vermutlichen Einsatzes eines Motorbootes für Sportzwecke auf dem Bodensee nicht gegeben erscheine: Dies vor allem deshalb, weil die für den Erwerb des Schifferpatentes auf dem Bodensee normierten Bestimmungen, sowohl die praktische als auch die theoretische Prüfung betreffend, mit jenen Bestimmungen nicht konform gingen, die für die Erlangung eines Schiffsführerpatentes auf der österreichischen Donaustrecke und den sonstigen österreichischen Seen in Geltung stünden.

Mit Datum 17. September 1975 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Verkehr einen dort am 19. September 1975 eingelangten schriftlichen Antrag, wobei er den Gegenstand desselben wie folgt benannte:

"Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Nachsichtsansuchen;

Aufsichtsbeschwerde:"

Der Beschwerdeführer behauptete, ihm sei mit Schreiben des Bundesministeriums vom 10. Februar 1970 mitgeteilt worden, daß eine Nachsicht von der Verwendungspraxis nicht erforderlich sei. Unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 6. Dezember 1973 und "nach der ha. Aktenlage" beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 69 AVG 1950 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit dem Ansuchen verband der Beschwerdeführer den Antrag auf neuerliche Erteilung einer Nachsicht (Befreiung) nach § 8 der Bodensee-Schifferpatentverordnung von der praktischen und theoretischen (mündlichen) Prüfung nach den §§ 5 und 6 "Punkt 3" der zitierten Verordnung im vollen Ausmaß. Der Beschwerdeführer ersuchte den Bundesminister, den neuerlichen Nachsichtsantrag wegen entschiedener Sache nicht abzuweisen bzw. zurückzuweisen, sondern ein Beweisverfahren über den Wiederaufnahmeantrag und den neuerlichen Nachsichtsantrag einzuleiten und abzuführen. Mit diesen beiden Anträgen verband der Beschwerdeführer eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Schiffahrtsbehörde für den Bodensee mit dem Ersuchen, den erstinstanzlichen Akt zur Einsicht und Überprüfung abzuverlangen und eine Entscheidung dahin gehend zu treffen, daß der Beschwerdeführer die Schifferpatentprüfung für den Bodensee am 12. Juni 1970 doch positiv bestanden habe bzw. daß doch die beantragte Nachsicht erteilt werde. An die Bezirkshauptmannschaft Bregenz möge ein entsprechender Auftrag erteilt werden, dem Beschwerdeführer nach § 7 der obzitierten Verordnung das beantragte Schifferpatent für den Bodensee betreffend Motorboote (für sportliche Zwecke) auszustellen. Über diese Aufsichtsbeschwerde möge ein Beweisverfahren eingeleitet werden. Von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz seien Anträge nicht bescheidmäßig erledigt worden. Die beantragte Amtsbestätigung sei nicht ausgestellt worden.Der Beschwerdeführer behauptete, ihm sei mit Schreiben des Bundesministeriums vom 10. Februar 1970 mitgeteilt worden, daß eine Nachsicht von der Verwendungspraxis nicht erforderlich sei. Unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 6. Dezember 1973 und "nach der ha. Aktenlage" beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 69, AVG 1950 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit dem Ansuchen verband der Beschwerdeführer den Antrag auf neuerliche Erteilung einer Nachsicht (Befreiung) nach Paragraph 8, der Bodensee-Schifferpatentverordnung von der praktischen und theoretischen (mündlichen) Prüfung nach den Paragraphen 5 und 6 "Punkt 3" der zitierten Verordnung im vollen Ausmaß. Der Beschwerdeführer ersuchte den Bundesminister, den neuerlichen Nachsichtsantrag wegen entschiedener Sache nicht abzuweisen bzw. zurückzuweisen, sondern ein Beweisverfahren über den Wiederaufnahmeantrag und den neuerlichen Nachsichtsantrag einzuleiten und abzuführen. Mit diesen beiden Anträgen verband der Beschwerdeführer eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Schiffahrtsbehörde für den Bodensee mit dem Ersuchen, den erstinstanzlichen Akt zur Einsicht und Überprüfung abzuverlangen und eine Entscheidung dahin gehend zu treffen, daß der Beschwerdeführer die Schifferpatentprüfung für den Bodensee am 12. Juni 1970 doch positiv bestanden habe bzw. daß doch die beantragte Nachsicht erteilt werde. An die Bezirkshauptmannschaft Bregenz möge ein entsprechender Auftrag erteilt werden, dem Beschwerdeführer nach Paragraph 7, der obzitierten Verordnung das beantragte Schifferpatent für den Bodensee betreffend Motorboote (für sportliche Zwecke) auszustellen. Über diese Aufsichtsbeschwerde möge ein Beweisverfahren eingeleitet werden. Von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz seien Anträge nicht bescheidmäßig erledigt worden. Die beantragte Amtsbestätigung sei nicht ausgestellt worden.

Der Beschwerdeführer begründete in der Folge ausführlich seine Anträge; er behauptete, die Begründung des Bescheides vom 6. Dezember 1973 nicht ganz verstehen zu können; er erachtete sich offensichtlich dadurch beschwert, daß man seine für die Schiffahrt auf der Donau vorhandenen theoretischen und praktischen Kenntnisse nicht für die Schiffahrt auf dem Bodensee anerkennen wolle.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bundesminister für Verkehr die Anträge des Beschwerdeführers vom 17. September 1975 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Diesen Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 1. Juli 1976 zugestellt worden ist, hat die belangte Behörde folgendermaßen begründet: Auf Grund des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976, BGBl. Nr. 65, über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheit der Schiffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schiffahrtspolizeigesetzes, werde in Art. I die Behördenzuständigkeit auf dem Bodensee neu geregelt, wonach für die Vollziehung des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, und des Vertrages auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, und der auf Grund dieser Staatsverträge erlassenen Verordnungen in erster Instanz die für den Bodensee zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei. Weiters wies die Behörde auf Art. IV des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976, BGBl. Nr. 65, hin, demzufolge unter anderem mit 1. März 1976 die Bodensee-Schifferpatentverordnung außer Kraft getreten sei.Diesen Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 1. Juli 1976 zugestellt worden ist, hat die belangte Behörde folgendermaßen begründet: Auf Grund des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976, BGBl. Nr. 65, über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheit der Schiffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schiffahrtspolizeigesetzes, werde in Artikel römisch eins, die Behördenzuständigkeit auf dem Bodensee neu geregelt, wonach für die Vollziehung des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt Anlage und Zusatzprotokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1975,, und des Vertrages auf dem Alten Rhein, Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1975,, und der auf Grund dieser Staatsverträge erlassenen Verordnungen in erster Instanz die für den Bodensee zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei. Weiters wies die Behörde auf Artikel römisch vier, des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 65, hin, demzufolge unter anderem mit 1. März 1976 die Bodensee-Schifferpatentverordnung außer Kraft getreten sei.

Damit sei die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr gegeben, weshalb die Anträge auf Wiederaufnahme bzw. Nachsicht von der Prüfung sowie die Aufsichtsbeschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zurückzuweisen seien. Abschließend wies der Bundesminister für Verkehr in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hin, daß die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen auf dem Bodensee nunmehr in der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976, mit Wirkung vom 1. April 1976 neu geregelt sei und insbesondere die Nachsichtserteilung von der abzulegenden Prüfung nicht mehr vorgesehen sei.Damit sei die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr gegeben, weshalb die Anträge auf Wiederaufnahme bzw. Nachsicht von der Prüfung sowie die Aufsichtsbeschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zurückzuweisen seien. Abschließend wies der Bundesminister für Verkehr in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hin, daß die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen auf dem Bodensee nunmehr in der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,, mit Wirkung vom 1. April 1976 neu geregelt sei und insbesondere die Nachsichtserteilung von der abzulegenden Prüfung nicht mehr vorgesehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der angefochtene Bescheid weist sowohl das gestellte Wiederaufnahmeansuchen als auch die eingebrachte "Aufsichtsbeschwerde" mangels Zuständigkeit zurück.

Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG 1950 kann nach dem Absatz 3 erster Satz des zitierten Paragraphen die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1950 kann nach dem Absatz 3 erster Satz des zitierten Paragraphen die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG 1950 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG 1950 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG 1950 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Paragraphen findet. Zunächst war zu prüfen, ob die belangte Behörde dadurch, daß sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. September 1975 mangels Zuständigkeit mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid zurückgewiesen hat, die Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat.Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG 1950 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Paragraphen findet. Zunächst war zu prüfen, ob die belangte Behörde dadurch, daß sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. September 1975 mangels Zuständigkeit mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid zurückgewiesen hat, die Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat.

Die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde in Angelegenheit der Bodenseeschiffahrt steht außer Frage, und zwar einerseits auf Grund des Bundesministeriengesetzes vom 11. Juli 1973, BGBl. Nr. 389 (vgl. Anlage zu 2, Teil 2, Abschnitt M, Z. 2), und andererseits auch auf Grund des Art. V des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976, BGBl. Nr. 65, demzufolge mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, soweit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes schiffahrtspolizeiliche Aufgaben obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Organen der Zollwache schiffahrtspolizeiliche Aufgaben obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut ist.Die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde in Angelegenheit der Bodenseeschiffahrt steht außer Frage, und zwar einerseits auf Grund des Bundesministeriengesetzes vom 11. Juli 1973, Bundesgesetzblatt , Nr. 389 vergleiche , Anlage zu 2, Teil 2, Abschnitt M, Ziffer 2,), und andererseits auch auf Grund des Artikel römisch fünf, des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976, Bundesgesetzblatt , Nr. 65, demzufolge mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, soweit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes schiffahrtspolizeiliche Aufgaben obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Organen der Zollwache schiffahrtspolizeiliche Aufgaben obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut ist.

Gemäß Art. I dieses Gesetzes ist für die Vollziehung des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, und der auf Grund dieses Staatsvertrages erlassenen Verordnungen in erster Instanz die für den Bodensee zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Als solche kommt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz in Betracht (vgl. Erläuternde Bemerkungen der Regierungsvorlage zum nachmaligen Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976, BGBl. Nr. 65, Nr. 64 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP.). Demnach kann kein Zweifel daran bestehen, daß auch nach dem 1. März 1976 in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee der Bundesminister für Verkehr sachlich zuständige Oberbehörde geblieben ist.Gemäß Artikel römisch eins, dieses Gesetzes ist für die Vollziehung des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1975,, und der auf Grund dieses Staatsvertrages erlassenen Verordnungen in erster Instanz die für den Bodensee zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Als solche kommt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz in Betracht vergleiche , Erläuternde Bemerkungen der Regierungsvorlage zum nachmaligen Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976, Bundesgesetzblatt , Nr. 65, Nr. 64 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode Demnach kann kein Zweifel daran bestehen, daß auch nach dem 1. März 1976 in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee der Bundesminister für Verkehr sachlich zuständige Oberbehörde geblieben ist.

Im Zeitpunkt des Ansuchens des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 17. September 1975 war der Bundesminister für Verkehr gemäß § 69 Abs. 4 AVG 1950 auf jeden Fall zur Entscheidung über den gestellten Wiederaufnahmeantrag zuständig. Durch Art. IV Abs. 2 Z. 3 des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976, BGBl. Nr. 65, ist allerdings die Bodensee-Schifferpatentverordnung, RGBl. Nr. 164/1915, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 307/1927 - und zwar auch § 8 der Bodensee-Schifferpatentverordnung -, betreffend das Dispensrecht, aufgehoben worden.Im Zeitpunkt des Ansuchens des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 17. September 1975 war der Bundesminister für Verkehr gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG 1950 auf jeden Fall zur Entscheidung über den gestellten Wiederaufnahmeantrag zuständig. Durch Artikel römisch vier, Absatz 2, Ziffer 3, des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976, BGBl. Nr. 65, ist allerdings die Bodensee-Schifferpatentverordnung, RGBl. Nr. 164 aus 1915,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1927, - und zwar auch Paragraph 8, der Bodensee-Schifferpatentverordnung -, betreffend das Dispensrecht, aufgehoben worden.

Nach der neuen Rechtslage besteht keine Behörde mehr, welche zur Erteilung einer vom Beschwerdeführer angestrebten Nachsicht zuständig wäre, weil es das vorgenannte Institut der Nachsicht nicht mehr gibt.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Diese Bestimmung kann aber nur dann zur Anwendung gelangen, wenn es im Zeitpunkt der Weiterleitung des Ansuchens auf Gefahr des Einschreiters tatsächlich eine solche Stelle gibt, die zur Entscheidung über das Anbringen des Einschreiters zuständig ist.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Diese Bestimmung kann aber nur dann zur Anwendung gelangen, wenn es im Zeitpunkt der Weiterleitung des Ansuchens auf Gefahr des Einschreiters tatsächlich eine solche Stelle gibt, die zur Entscheidung über das Anbringen des Einschreiters zuständig ist.

Die belangte Behörde hat demnach nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie im gegenständlichen Fall den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme mangels Zuständigkeit zurückgewiesen hat. Durch die vorstehend geschilderte Änderung der Rechtslage hat der Bundesminister für Verkehr seine Zuständigkeit verloren, über den Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Gerichtshofes vom 14. Juni 1971, Slg. Nr. 8036/A). § 69 Abs. 4 AVG 1950 geht offensichtlich davon aus, daß für die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens bei unverändert gebliebener Zuständigkeit jene Behörde zuständig ist, die den Bescheid tatsächlich in letzter Instanz erlassen hat. Im Falle der Änderung der Zuständigkeit ist jene Behörde, die bezüglich der Sachentscheidung an die Stelle der im § 69 Abs. 4 AVG 1950 genannten Behörde getreten ist und die nunmehr den Bescheid zu erlassen hätte, auch die für das "iudicium rescindens" zuständige Behörde geworden.Die belangte Behörde hat demnach nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie im gegenständlichen Fall den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme mangels Zuständigkeit zurückgewiesen hat. Durch die vorstehend geschilderte Änderung der Rechtslage hat der Bundesminister für Verkehr seine Zuständigkeit verloren, über den Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden vergleiche , in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Gerichtshofes vom 14. Juni 1971, Slg. Nr. 8036/A). Paragraph 69, Absatz 4, AVG 1950 geht offensichtlich davon aus, daß für die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens bei unverändert gebliebener Zuständigkeit jene Behörde zuständig ist, die den Bescheid tatsächlich in letzter Instanz erlassen hat. Im Falle der Änderung der Zuständigkeit ist jene Behörde, die bezüglich der Sachentscheidung an die Stelle der im Paragraph 69, Absatz 4, AVG 1950 genannten Behörde getreten ist und die nunmehr den Bescheid zu erlassen hätte, auch die für das "iudicium rescindens" zuständige Behörde geworden.

Eine Behörde aber, die kompetenterweise die begehrte Dispens erteilen könnte, besteht im vorliegenden Fall nicht mehr, sodaß mit der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die Ministerialinstanz dieser nicht in seinen Rechten verletzt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat, wie oben dargelegt, mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme auch eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Schiffahrtsbehörde für den Bodensee erhoben. Auch dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde von der Zurückweisung des Ansuchens "mangels Zuständigkeit" seitens des Bundesministers erfaßt.

Wenn auch der Bundesminister für Verkehr weiterhin dafür zuständig ist, "Aufsichtsbeschwerden", betreffend die Bodenseeschiffahrt, in Behandlung zu nehmen, so wurde der Beschwerdeführer durch diese Zurückweisung dennoch in seinen Rechten nicht verletzt, da auf die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden mangels konkreter Regelung in einer Verwaltungsvorschrift kein Rechtsanspruch besteht.

Die vorliegende Beschwerde war demnach nicht begründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Die vorliegende Beschwerde war demnach nicht begründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde gründet sich auf § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I B Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde gründet sich auf Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Wien, am 21. Dezember 1978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002551.X00

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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