Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1 idF 1973/031;Rechtssatz
Durch die "Selbstmeldung", die der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person erstattet, nachdem der Beginn der Pflichtversicherung - mitunter - bereits Jahre zurückliegt, tritt nicht die allgemeine Verjährungsfrist an die Stelle der besonderen Verjährungsfrist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002378.X02Im RIS seit
29.07.2003Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013