Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1353/73 E 8. Februar 1974 VwSlg 8551 A/1974 RS 1 pro domo Zusatz: Eine Bewilligungspflicht ist nur dann anzunehmen, wenn die Behörde zu Recht annehmen kann, daß die bauliche Anlage vor dem Inkrafttreten des WRG 1934 nicht errichtet worden ist. Die Behörde hat von Amts wegen zu prüfen, wann die Bauführung erfolgte.Stammrechtssatz
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 34 WRG 1934 (1.11.1934) bereits bestandenen baulichen Anlagen der in dieser Gesetzesstelle (nunmehr § 38 WRG 1959) bezeichneten Art bedürfen keiner nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WRG 1959. Ihre Beseitigung kann daher nicht unter dem Titel des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gefordert werden.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 34, WRG 1934 (1.11.1934) bereits bestandenen baulichen Anlagen der in dieser Gesetzesstelle (nunmehr Paragraph 38, WRG 1959) bezeichneten Art bedürfen keiner nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959. Ihre Beseitigung kann daher nicht unter dem Titel des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gefordert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001455.X02Im RIS seit
14.10.2003Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009