RS Vwgh 1978/12/22 1521/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1978
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Index

23/01 Konkursordnung
23/04 Exekutionsordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

EO §331 Abs1;
EO §341 Abs1;
GewO 1973;
KO §1 Abs1;
KO §83 Abs1;
  1. EO § 331 heute
  2. EO § 331 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 331 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 341 heute
  2. EO § 341 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 341 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2192/55 E 31. Oktober 1957 VwSlg 4457 A/1957 RS 2

Stammrechtssatz

Der Konkursmassebegriff des § 1 KO schränkt sich auf das der Exekution unterworfene Vermögen ein, bei Gewerberechten mithin auf die mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung vorzunehmende Nutzung des Gewerberechtes, also die nach außen in Erscheinung tretende Ausübung des Gewerberechtes, worunter jene Tätigkeiten zu verstehen sind, die durch den Inhalt der Gewerbeberechtigung umschrieben werden, während die gewerberechtliche Befugnis selbst der exekutiven Verwertung entzogen bleibt. Es entfällt daher für den Konkursmasseverwalter die Befugnis, über das der exekutiven Verwertung nicht zugängliche Gewerberecht selbst in welcher Form immer zu verfügen.Der Konkursmassebegriff des Paragraph eins, KO schränkt sich auf das der Exekution unterworfene Vermögen ein, bei Gewerberechten mithin auf die mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung vorzunehmende Nutzung des Gewerberechtes, also die nach außen in Erscheinung tretende Ausübung des Gewerberechtes, worunter jene Tätigkeiten zu verstehen sind, die durch den Inhalt der Gewerbeberechtigung umschrieben werden, während die gewerberechtliche Befugnis selbst der exekutiven Verwertung entzogen bleibt. Es entfällt daher für den Konkursmasseverwalter die Befugnis, über das der exekutiven Verwertung nicht zugängliche Gewerberecht selbst in welcher Form immer zu verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001521.X02

Im RIS seit

02.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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