Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EO §331 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Reichel, Dr. Salcher, Dr. Närr und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Gaismayer, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde des DDr. HS, Rechtsanwalt in W, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der C Bank Aktiengesellschaft in Auflösung, W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 5. Mai 1978, Zl. 23 5113/2- V/4/78, betreffend Zurücknahme der Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 lit. b des Kreditwesengesetzes, wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des DDr. HS, Rechtsanwalt in W, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der C Bank Aktiengesellschaft in Auflösung, W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 5. Mai 1978, Zl. 23 5113/2- V/4/78, betreffend Zurücknahme der Erlaubnis nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, des Kreditwesengesetzes, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 21. Jänner 1975, GZ. S 9/75-1, zum Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin protokollierte Firma C Bank AG in Auflösung bestellt und hat dieses Amt am 22. Jänner 1975 durch Leistung der Pflichtenangelobung angetreten.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bundesminister für Finanzen die Erlaubnis der genannten Bank zum Betrieb von Geschäften von Kreditinstituten gemäß § 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939, DRGBl. I, S. 1955, zurückgenommen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer "zur Kenntnis" gebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bundesminister für Finanzen die Erlaubnis der genannten Bank zum Betrieb von Geschäften von Kreditinstituten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939, DRGBl. römisch eins, S. 1955, zurückgenommen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer "zur Kenntnis" gebracht.
In seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid macht der Masseverwalter als Beschwerdepunkt geltend, die der gemeinschuldnerischen Bank erteilte Erlaubnis sei unbegründet zurückgenommen worden, und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Unbestritten ist folgender Sachverhalt: Mit Bescheid vom 12. November 1974, Zl. 334.833-17/74, hat der Bundesminister für Finanzen der C Bank AG nach § 6 Abs. 1 lit. c Kreditwesengesetz die Fortführung des Geschäftsbetriebes untersagt. Dieser Bescheid wurde am 26. November 1974 zugestellt und ist unangefochten geblieben. Laut Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15. Jänner 1975, Zl. 7 HRB 3892/406, hat die Hauptversammlung der genannten Gesellschaft am 5. Dezember 1974 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen. Mit Wirksamkeit vom 21. Jänner 1975 erfolgte die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der C Bank AG. Am 20. Dezember 1977 wurde das Verfahren zur Zurücknahme der Erlaubnis wegen Nichtausübung des Geschäftsbetriebes ab 26. November 1974 eingeleitet und nach § 7 Abs. 1 Kreditwesengesetz Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Rechtsanwalt Dr. PN hat als mit Vollmacht des Abwicklers Ing. EW zu 7 HRB 3892-411 ausgewiesener Vertreter der Gemeinschuldnerin mit 27. Jänner 1978 und der Beschwerdeführerin als Masseverwalter mit 30. Jänner 1978 die Äußerung abgegeben. In diesen Äußerungen wird die Tatfrage der Nichtausübung des Geschäftsbetriebes nicht bestritten. Unbestritten ist folgender Sachverhalt: Mit Bescheid vom 12. November 1974, Zl. 334.833-17/74, hat der Bundesminister für Finanzen der C Bank AG nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Kreditwesengesetz die Fortführung des Geschäftsbetriebes untersagt. Dieser Bescheid wurde am 26. November 1974 zugestellt und ist unangefochten geblieben. Laut Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15. Jänner 1975, Zl. 7 HRB 3892/406, hat die Hauptversammlung der genannten Gesellschaft am 5. Dezember 1974 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen. Mit Wirksamkeit vom 21. Jänner 1975 erfolgte die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der C Bank AG. Am 20. Dezember 1977 wurde das Verfahren zur Zurücknahme der Erlaubnis wegen Nichtausübung des Geschäftsbetriebes ab 26. November 1974 eingeleitet und nach Paragraph 7, Absatz eins, Kreditwesengesetz Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Rechtsanwalt Dr. PN hat als mit Vollmacht des Abwicklers Ing. EW zu 7 HRB 3892-411 ausgewiesener Vertreter der Gemeinschuldnerin mit 27. Jänner 1978 und der Beschwerdeführerin als Masseverwalter mit 30. Jänner 1978 die Äußerung abgegeben. In diesen Äußerungen wird die Tatfrage der Nichtausübung des Geschäftsbetriebes nicht bestritten.
In der Beschwerde wird ausgeführt, die belangte Behörde habe bei Anwendung der Bestimmung des § 5 Kreditwesengesetz ihr Ermessen unrichtig angewendet, weil dieses für die Zurücknahme der Erlaubnis nicht auf den Fall der "unbilligen Härte" beschränkt sei. In der Beschwerde wird ausgeführt, die belangte Behörde habe bei Anwendung der Bestimmung des Paragraph 5, Kreditwesengesetz ihr Ermessen unrichtig angewendet, weil dieses für die Zurücknahme der Erlaubnis nicht auf den Fall der "unbilligen Härte" beschränkt sei.
Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung zurückzuweisen, in eventu sie als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde nach Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung zurückzuweisen, in eventu sie als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die Gegenschrift erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939, RGBl. I, S. 1955 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1940, RGBl. I, S. 1047, (Kreditwesengesetz), und der Verordnung vom 18. September 1944, RGBl. I, S. 211, bedürfen Unternehmungen, welche Geschäfte von Kreditinstituten im Inland betreiben wollen, dazu der Erlaubnis. Für die Erteilung und die Zurücknahme dieser Erlaubnis ist die belangte Behörde in erster und letzter Instanz zuständig (vgl. hiezu Demelius, Handelsgesetzbuch MGA 11 hoch 26, S. 817). Die Erlaubnis im Sinne der zitierten Bestimmung stellt ihrer Rechtsnatur nach ein subjektiv-öffentliches Recht dar, das den Erlaubnisinhaber erst berechtigt, die im Gesetz genannte Erwerbstätigkeit auszuüben. Durch sie wird also der Betrieb eines bestimmten Gewerbes an eine behördliche Erlaubnis geknüpft (vgl. Reichardt, Gesetz über das Kreditwesen S. 79 f A 5). Die Gewerbeordnung 1973 ist gemäß deren § 2 Abs. 1 Z. 14 auf den Betrieb von Bankgeschäften nicht anwendbar, doch entspricht die Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz ihrem Wesen nach der gewerberechtlichen Konzession, da sie gleich wie diese ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit unter im Gesetz hiefür aufgestellten Bedingungen gewährt. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939, RGBl. römisch eins, S. 1955 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1940, RGBl. römisch eins, S. 1047, (Kreditwesengesetz), und der Verordnung vom 18. September 1944, RGBl. römisch eins, S. 211, bedürfen Unternehmungen, welche Geschäfte von Kreditinstituten im Inland betreiben wollen, dazu der Erlaubnis. Für die Erteilung und die Zurücknahme dieser Erlaubnis ist die belangte Behörde in erster und letzter Instanz zuständig vergleiche hiezu Demelius, Handelsgesetzbuch MGA 11 hoch 26, S. 817). Die Erlaubnis im Sinne der zitierten Bestimmung stellt ihrer Rechtsnatur nach ein subjektiv-öffentliches Recht dar, das den Erlaubnisinhaber erst berechtigt, die im Gesetz genannte Erwerbstätigkeit auszuüben. Durch sie wird also der Betrieb eines bestimmten Gewerbes an eine behördliche Erlaubnis geknüpft vergleiche Reichardt, Gesetz über das Kreditwesen S. 79 f A 5). Die Gewerbeordnung 1973 ist gemäß deren Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, auf den Betrieb von Bankgeschäften nicht anwendbar, doch entspricht die Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz ihrem Wesen nach der gewerberechtlichen Konzession, da sie gleich wie diese ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit unter im Gesetz hiefür aufgestellten Bedingungen gewährt.
Mit der Erteilung der Erlaubnis im Sinne des § 3 Kreditwesengesetz wurde eine Rechtsbeziehung zwischen dem Staat und dem Berechtigten hergestellt, die nur von den Partnern wieder gelöst werden kann. Der Staat (hier durch die belangte Behörde vertreten) kann daher die Erlaubnis zum Betrieb eines Kreditinstitutes nur unter den im § 5 des Kreditwesengesetzes bestimmten Voraussetzungen wieder zurücknehmen. Die Rechtsbeziehung öffentlich-rechtlicher Natur kann grundsätzlich nur nach dem hiefür erlassenen Gesetz verändert werden, ist nicht übertragbar und unterliegt nicht dem Eingriff Dritter. Die Verfügung über die Erlaubnis gehört aus diesem Grund in die höchstpersönliche Sphäre des Inhabers des Kreditinstitutes, die auch für den Erwerb der Erlaubnis mitbestimmend war. Mit der Erteilung der Erlaubnis im Sinne des Paragraph 3, Kreditwesengesetz wurde eine Rechtsbeziehung zwischen dem Staat und dem Berechtigten hergestellt, die nur von den Partnern wieder gelöst werden kann. Der Staat (hier durch die belangte Behörde vertreten) kann daher die Erlaubnis zum Betrieb eines Kreditinstitutes nur unter den im Paragraph 5, des Kreditwesengesetzes bestimmten Voraussetzungen wieder zurücknehmen. Die Rechtsbeziehung öffentlich-rechtlicher Natur kann grundsätzlich nur nach dem hiefür erlassenen Gesetz verändert werden, ist nicht übertragbar und unterliegt nicht dem Eingriff Dritter. Die Verfügung über die Erlaubnis gehört aus diesem Grund in die höchstpersönliche Sphäre des Inhabers des Kreditinstitutes, die auch für den Erwerb der Erlaubnis mitbestimmend war.
In Verfahren über die Gewerbeberechtigung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass dem Masseverwalter nicht die Befugnis zusteht, über das der exekutiven Verwertung nicht zugängliche Gewerberecht selbst in welcher Form immer zu verfügen und er auch nicht berechtigt ist, die Gewerbeberechtigung zurückzulegen. Ihm fehlt daher auch die Befugnis, den Gemeinschuldner in einem Verfahren, das die Zurücknahme der Gewerbeberechtigung betrifft, zu vertreten (siehe die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1957, Zl. 2192/55, vom 27. Mai 1958, Zlen. 735 und 736/57, vom 26. September 1958, Zl. 416/58, und vom 20. Mai 1970, Zl. 1842/69).
Die Anwendung der in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätze auf den Fall der Entziehung der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz ergibt sich aus der dargestellten Übereinstimmung des Wesens einer solchen Erlaubnis mit einer Gewerbeberechtigung. Der Beschwerdeführer ist daher zum Einschreiten in seiner Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Kreditinstitutes nicht legitimiert, weshalb die Beschwerde unter Hinweis auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG 1965 zurückzuweisen war. Die Anwendung der in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätze auf den Fall der Entziehung der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz ergibt sich aus der dargestellten Übereinstimmung des Wesens einer solchen Erlaubnis mit einer Gewerbeberechtigung. Der Beschwerdeführer ist daher zum Einschreiten in seiner Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Kreditinstitutes nicht legitimiert, weshalb die Beschwerde unter Hinweis auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG 1965 zurückzuweisen war.
Von der beantragten Verhandlung war gemäß § 34 Abs. 1 und § 39 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 abzusehen. Von der beantragten Verhandlung war gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 abzusehen.
Die Entscheidung über die binnen zwei Wochen bei Exekution durch den beschwerdeführenden Masseverwalter zu ersetzenden Aufwendungen (vgl. OGH vom 6. Februar 1970, Evidenzblatt 1970/154) stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Die Entscheidung über die binnen zwei Wochen bei Exekution durch den beschwerdeführenden Masseverwalter zu ersetzenden Aufwendungen vergleiche OGH vom 6. Februar 1970, Evidenzblatt 1970/154) stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542.
Wien, am 22. Dezember 1978
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001521.X00Im RIS seit
02.09.2003Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009