RS Vwgh 1979/1/8 1844/76

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Veröffentlicht am 08.01.1979
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §31;
  1. BewG 1955 § 31 heute
  2. BewG 1955 § 31 gültig ab 15.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BewG 1955 § 31 gültig von 23.06.1977 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977

Rechtssatz

§ 31 BewG erschöpft sich darin, die Unterart des landwirtschaftlichen Vermögens gegenüber den anderen, im § 29 BewG aufgezählten Unterarten des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens abzugrenzen (Anmerkung: Die Frage, ob die Streitliegenschaft eine Untereinheit des Betriebsvermögens ist und deshalb nicht zum Grundvermögen gehört (§ 52 Abs 3 BewG), konnte nicht geprüft werden).Paragraph 31, BewG erschöpft sich darin, die Unterart des landwirtschaftlichen Vermögens gegenüber den anderen, im Paragraph 29, BewG aufgezählten Unterarten des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens abzugrenzen (Anmerkung: Die Frage, ob die Streitliegenschaft eine Untereinheit des Betriebsvermögens ist und deshalb nicht zum Grundvermögen gehört (Paragraph 52, Absatz 3, BewG), konnte nicht geprüft werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1976001844.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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