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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §31;Rechtssatz
§ 31 BewG erschöpft sich darin, die Unterart des landwirtschaftlichen Vermögens gegenüber den anderen, im § 29 BewG aufgezählten Unterarten des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens abzugrenzen (Anmerkung: Die Frage, ob die Streitliegenschaft eine Untereinheit des Betriebsvermögens ist und deshalb nicht zum Grundvermögen gehört (§ 52 Abs 3 BewG), konnte nicht geprüft werden).Paragraph 31, BewG erschöpft sich darin, die Unterart des landwirtschaftlichen Vermögens gegenüber den anderen, im Paragraph 29, BewG aufgezählten Unterarten des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens abzugrenzen (Anmerkung: Die Frage, ob die Streitliegenschaft eine Untereinheit des Betriebsvermögens ist und deshalb nicht zum Grundvermögen gehört (Paragraph 52, Absatz 3, BewG), konnte nicht geprüft werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1976001844.X01Im RIS seit
14.01.2002