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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0925/73 B 20. September 1973 RS 2Stammrechtssatz
Werden geringere als die der Verordnung BGBl 1972/427 vorgesehenen Höchstbeträge als Kostenersatz begehrt, dann sind nur diese Beträge - im Falle des Obsiegens - zuzuerkennen.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages Kein numerus clausus in ÖsterreichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002874.X02Im RIS seit
24.10.2003