TE Vwgh Erkenntnis 1979/1/10 2742/78

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Veröffentlicht am 10.01.1979
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BDG 1977 §3;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art132;
DVG 1958 §3;
GehG 1956 §33 Abs1;
GÜG §16;
GÜG §19;
GÜG §20 Abs2 letzter Satz;
GÜG §23;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
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  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des Ing. JL in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 27. Juli 1978, Zl. 123.522/1-18C/77, dem Beschwerdeführer intimiert mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 22. August 1978, Zl. I/Pers-4955/82-1978, betreffend Überstellung in die Verwendungsgruppe L1, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des Ing. JL in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 27. Juli 1978, Zl. 123.522/1-18C/77, dem Beschwerdeführer intimiert mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 22. August 1978, Zl. I/Pers-4955/82-1978, betreffend Überstellung in die Verwendungsgruppe L1, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach den Behauptungen der Beschwerde steht der Beschwerdeführer als Beamter der Verwendungsgruppe L 2a2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und hat mit Eingabe an den Landesschulrat für N, vom 30. August 1977 um Überstellung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe L1 gebeten. Er habe sich dabei auf die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen nach Teil A, Abschnitt II, Unterabschnitt b, des Dienstzweiges 20 der Lehrer-Dienstzweigeordnung berufen und in einer ausführlichen Darstellung eine mehr als 15jährige hochqualifizierte Berufspraxis beschrieben, auf Grund welcher die angestrebte Überstellung gesetzlich zulässig gewesen sei.Nach den Behauptungen der Beschwerde steht der Beschwerdeführer als Beamter der Verwendungsgruppe L 2a2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und hat mit Eingabe an den Landesschulrat für N, vom 30. August 1977 um Überstellung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe L1 gebeten. Er habe sich dabei auf die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen nach Teil A, Abschnitt römisch zwei, Unterabschnitt b, des Dienstzweiges 20 der Lehrer-Dienstzweigeordnung berufen und in einer ausführlichen Darstellung eine mehr als 15jährige hochqualifizierte Berufspraxis beschrieben, auf Grund welcher die angestrebte Überstellung gesetzlich zulässig gewesen sei.

In Erledigung dieses Ansuchens erhielt der Beschwerdeführer ein seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in Ablichtung angeschlossenes Schreiben des Landesschulrates für N. vom 22. August 1978, das folgenden Wortlaut hat:

"Das Bundesministerium für Unterricht und Kunst hat mit Erlaß vom 27. Juli 1978, Zl. 123.522/1-18C/77, eröffnet, daß Ihrem Ansuchen um Überstellung in die Verwendungsgruppe L1 nicht stattgegeben werden kann, da Sie die Ernennungserfordernisse des Punktes 23 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 329/1977, nicht erfüllen.""Das Bundesministerium für Unterricht und Kunst hat mit Erlaß vom 27. Juli 1978, Zl. 123.522/1-18C/77, eröffnet, daß Ihrem Ansuchen um Überstellung in die Verwendungsgruppe L1 nicht stattgegeben werden kann, da Sie die Ernennungserfordernisse des Punktes 23 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,, nicht erfüllen."

Gegen die vom Beschwerdeführer als Bescheid qualifizierte Erledigung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 27. Juli 1978 richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Verletzt sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über seinen Antrag auf Überstellung in die Verwendungsgruppe L1 gemäß §§ 3 ff BDG durch unrichtige Anwendung dieser Normen, des § 136 BDG und der Verfahrensvorschrift über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG 1950).Gegen die vom Beschwerdeführer als Bescheid qualifizierte Erledigung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 27. Juli 1978 richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Verletzt sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über seinen Antrag auf Überstellung in die Verwendungsgruppe L1 gemäß Paragraphen 3, ff BDG durch unrichtige Anwendung dieser Normen, des Paragraph 136, BDG und der Verfahrensvorschrift über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (Paragraphen eins, 8, DVG, 37, 39, 60 AVG 1950).

Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. In der Beschwerde wird insbesondere behauptet, im vorliegenden Fall bestehe ein Anspruch auf Sachentscheidung, weil nach dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag die Überstellungsvoraussetzungen persönlich erfüllt seien und der Beschwerdeführer einen Posten innehabe, welcher der höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sei. Die Bescheiderlassung könne hier nicht mehr als im völligen Belieben der Behörde stehend angesehen werden. Bei der Frage, ob jemand als Beamter aufgenommen werde oder ob ein Beamter gleichzeitig mit der Zuweisung eines Postens eine bestimmte Einstufung durch Bescheid erhalte, werde nicht eine Entscheidung aus einem bestehenden Tatsachenbild getroffen. Auch das Tatsachenelement der Verwendung auf einem bestimmten Posten entstehe erst infolge der Entscheidung. Ob die Behörde einen derartigen Akt setze, werde durch die generell rechtliche Regelung nicht vorherbestimmt. Für Fälle der gegenständlichen Art hingegen ergäben sich aus dem generellen Recht klare Schlußfolgerungen. Es sei offensichtlich Wille des Gesetzgebers, daß Beamte, welche auf ihrer Eignung (Ernennungsvoraussetzungen) entsprechende Posten ernannt werden, eine bestimmte Rechtsstellung (insbesondere Einstufung) erhalten. Das sei zumindest eindeutig als der vom Gesetz vorgezeichnete Regelfall anzusehen. Berücksichtige man das für die Rechtsstaatlichkeit essentielle Legalitätsprinzip, so könne bei einer Situation, wie sie im Falle des Beschwerdeführers gegeben sei, keineswegs freies Belieben der Behörde angenommen werden. Selbst nähme man noch Ermessensfreiheit an, könne mindestens aus dem Gesetz erschlossen werden, nach welchen Gesichtspunkten die Ermessensausübung zu erfolgen habe, es bestehe daher mindestens ein Anspruch auf gesetzmäßige Ermessensentscheidung.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Beizupflichten ist der Beschwerde darin, daß die oben wörtlich wiedergegebene Erledigung des Landesschulrates für N. vom 22. August 1978 dem Beschwerdeführer eine Erledigung der belangten Behörde vom 27. Juli 1978 intimiert hat, die ihrerseits insbesondere dann, wenn die Beurteilung nach den im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1233/73, dazu entwickelten Grundsätzen vorgenommen wird, als Bescheid im Sinne der Art. 130 Abs. 1 und 131 Abs. 1 B-VG anzusehen ist. Zwar fehlen wesentliche für den Bescheid im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 aufgestellte Formerfordernisse (wie etwa die Bezeichnung als Bescheid und eine Gliederung in Spruch und Begründung); die Erledigung enthält aber die Bezeichnung der Behörde, von der sie ausgeht, einen Spruch, aus dem sich eindeutig ergibt, daß diese Behörde mit dieser Erledigung über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts, nämlich ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Überstellung in die Verwendungsgruppe L1, im Sinne einer Abweisung dieses Ansuchens entschieden hat, und die Unterfertigung bzw. Ausfertigung nach der für Bescheide bestehenden Formvorschriften. Damit ist sie Bescheid im Sinne der weiter oben zitierten Zuständigkeitsvorschriften der Bundesverfassung. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1. B-VG erhobene Beschwerde ist daher zulässig.Beizupflichten ist der Beschwerde darin, daß die oben wörtlich wiedergegebene Erledigung des Landesschulrates für N. vom 22. August 1978 dem Beschwerdeführer eine Erledigung der belangten Behörde vom 27. Juli 1978 intimiert hat, die ihrerseits insbesondere dann, wenn die Beurteilung nach den im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1233/73, dazu entwickelten Grundsätzen vorgenommen wird, als Bescheid im Sinne der Artikel 130, Absatz eins und 131 Absatz eins, B-VG anzusehen ist. Zwar fehlen wesentliche für den Bescheid im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 aufgestellte Formerfordernisse (wie etwa die Bezeichnung als Bescheid und eine Gliederung in Spruch und Begründung); die Erledigung enthält aber die Bezeichnung der Behörde, von der sie ausgeht, einen Spruch, aus dem sich eindeutig ergibt, daß diese Behörde mit dieser Erledigung über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts, nämlich ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Überstellung in die Verwendungsgruppe L1, im Sinne einer Abweisung dieses Ansuchens entschieden hat, und die Unterfertigung bzw. Ausfertigung nach der für Bescheide bestehenden Formvorschriften. Damit ist sie Bescheid im Sinne der weiter oben zitierten Zuständigkeitsvorschriften der Bundesverfassung. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhobene Beschwerde ist daher zulässig.

Sie ist jedoch aus folgenden Überlegungen nicht begründet:

Nach der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichtshofes ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ein subjektives, aus dem Beamtenverhältnis erwachsendes Recht auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht und insbesondere auch dann nicht eingeräumt, wenn er die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfüllt (Beschlüsse vom 21. September 1951, Zl. 596/50, Slg. N. F. Nr. 2235/A, und vom 28. September 1972, Zl. 1443/72). Subjektive Rechte bestehen in dieser Richtung ebensowenig wie in Richtung auf eine Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis überhaupt (Beschluß vom 14. März 1967, Zl. 352/67) oder in Richtung auf Beförderung (Erkenntnisse vom 17. November 1965, Zl. 918/64, und vom 25. Mai 1966, Zl. 180/66). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht veranlaßt, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, die durch den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, gegenüber dem Stand zur Zeit der weiter oben zitierten Vorjudikatur nur insofern eine Modifikation erfahren hat, als nunmehr eine Verpflichtung der Behörde angenommen wird, derartige Anträge mangels bestehenden materiell-rechtlichen Anspruches mit Bescheid zurückzuweisen. In der Sache selbst aber hat der Gerichtshof erst in dem Erkenntnis vom 3. Mai 1978, Zl. 2329/77, neuerlich dargelegt, daß Regelungen der Voraussetzungen, unter denen eine Überstellung eines Beamten in eine höhere Verwendungsgruppe erfolgen kann, ausschließlich im dienstlichen Interesse und nicht im Interesse der diese Voraussetzungen erfüllenden Personengruppe bestehen, die Wahrnehmung dienstlicher Interessen aber Sache des Dienstgebers ist, denen ein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Beamten auf Vornahme einer an sich nach dem Gesetz möglichen Überstellung materiell nicht gegenübersteht.

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG - Bundesgesetz vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 329) hat an der dargestellten Rechtslage in dem für dieses Verfahren entscheidenden Punkt nichts geändert. Gewiß ist - wie die Beschwerde dies erwähnt - nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes "Ernennung" (eines Beamten) "die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle". Das besagt indessen gar nichts darüber, ob das Gesetz einen subjektiven öffentlich-rechtlichen und durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Anspruch auf eine solche "bescheidmäßige Verleihung" einräumt oder nicht. Ganz irrelevant ist - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde - dabei, ob ein (auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe) ernannter Beamter "diese Planstelle bereits tatsächlich innehat". Es ergibt sich im Gegenteil aus einigen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, dem sogar eine dem bisherigen § 23 Abs. 2 GÜG entsprechende Vorschrift fehlt, daß dieses Gesetz Rechtsansprüche eines Beamten nur gegenüber von Maßnahmen begründet, die in seiner Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der er bisher angehört hat (§ 8 Abs. 2 leg. cit.) oder auf eine Planstelle seiner früheren niedrigeren Verwendungsgruppe (§ 12 Abs. 4 leg. cit.) bestehen. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung auf eine Planstelle einer höheren als der bisherigen Verwendungsgruppe des Beamten ist auch im Beamten-Dienstrechtsgesetz an keiner Stelle begründet und konnte auch nicht begründet werden, sollte das dem Interesse einer geordneten Staatsverwaltung entsprechende Prinzip jeden freiwerdenden Dienstposten eines Beamten ohne Rücksicht auf die bisherige Rechtsstellung der auftretenden Bewerber mit dem besten dieser Bewerber zu besetzen, nicht aufgegeben werden. Daß das Beamten-Dienstrechtsgesetz dieses Prinzip aufgegeben hätte, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht und insbesondere auch nicht für Fälle wie dem in der Beschwerde behaupteten (Bekleidung eines Dienstpostens, der als einer der angestrebten höheren Verwendungsgruppe "eingestuft" ist) erkennbar.Das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG - Bundesgesetz vom 2. Juni 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 329) hat an der dargestellten Rechtslage in dem für dieses Verfahren entscheidenden Punkt nichts geändert. Gewiß ist - wie die Beschwerde dies erwähnt - nach Paragraph 3, Absatz eins, dieses Gesetzes "Ernennung" (eines Beamten) "die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle". Das besagt indessen gar nichts darüber, ob das Gesetz einen subjektiven öffentlich-rechtlichen und durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Anspruch auf eine solche "bescheidmäßige Verleihung" einräumt oder nicht. Ganz irrelevant ist - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde - dabei, ob ein (auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe) ernannter Beamter "diese Planstelle bereits tatsächlich innehat". Es ergibt sich im Gegenteil aus einigen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, dem sogar eine dem bisherigen Paragraph 23, Absatz 2, GÜG entsprechende Vorschrift fehlt, daß dieses Gesetz Rechtsansprüche eines Beamten nur gegenüber von Maßnahmen begründet, die in seiner Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der er bisher angehört hat (Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit.) oder auf eine Planstelle seiner früheren niedrigeren Verwendungsgruppe (Paragraph 12, Absatz 4, leg. cit.) bestehen. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung auf eine Planstelle einer höheren als der bisherigen Verwendungsgruppe des Beamten ist auch im Beamten-Dienstrechtsgesetz an keiner Stelle begründet und konnte auch nicht begründet werden, sollte das dem Interesse einer geordneten Staatsverwaltung entsprechende Prinzip jeden freiwerdenden Dienstposten eines Beamten ohne Rücksicht auf die bisherige Rechtsstellung der auftretenden Bewerber mit dem besten dieser Bewerber zu besetzen, nicht aufgegeben werden. Daß das Beamten-Dienstrechtsgesetz dieses Prinzip aufgegeben hätte, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht und insbesondere auch nicht für Fälle wie dem in der Beschwerde behaupteten (Bekleidung eines Dienstpostens, der als einer der angestrebten höheren Verwendungsgruppe "eingestuft" ist) erkennbar.

Daraus aber ergibt sich, daß die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers deshalb, weil er auf die Verfolgung eines in der Rechtsordnung nicht eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechtes abzielte, zurückzuweisen hatte. Die von ihr vorgenommene Erledigung (d. i. der angefochtene Bescheid) muß allerdings im Hinblick darauf, daß er als Begründung (ohne sie als solche gesondert zu gliedern und zu bezeichnen) anführt, daß der Beschwerdeführer "die Ernennungserfordernisse des Punktes 23 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 329/1977" nicht erfülle, als eine meritorisch begründete Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers angesehen werden. Doch ist der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in keinem Recht verletzt worden, wenn damit anstelle der nach der Rechtslage gebotenen Zurückweisung die Abweisung seines Antrages ausgesprochen wurde.

Damit aber läßt schon der Inhalt der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erkennen, daß die darin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Dies hatte gemäß § 35 VwGG 1965 zur Abweisung der Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zu führen.Damit aber läßt schon der Inhalt der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erkennen, daß die darin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Dies hatte gemäß Paragraph 35, VwGG 1965 zur Abweisung der Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zu führen.

Wien, am 10. Jänner 1979

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Bescheidcharakter Bescheidbegriff Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002742.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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