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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §360 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0242/46 B 2. Dezember 1948 VwSlg 612 A/1948 RS 1 (Bedenken des Rechtsschutzes, die sich im Hinblick auf die Frist des § 360 Abs 1 GewO 1973 tatsächlich ergeben könnten, stehen daher der Einstellung des Verfahrens nicht entgegen)Stammrechtssatz
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleisten der Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden an sich, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002699.X03Im RIS seit
06.08.2003