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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Eine Vollmacht kann auch durch eine mündliche Erklärung bei der Behörde widerrufen werden. War daher eine Ladung zur Vernehmung entgegen der Vorschrift der §§ 12 und 40 Abs 1 AVG nicht dem Rechtsanwalt sondern nur seinem Mandanten zugestellt worden, so verliert diese Rechtswidrigkeit in Anbetracht der bei dieser Vernehmung vom Mandanten abgegebenen Erklärung, das Vollmachtsverhältnis zu lösen, ihre Bedeutung.Eine Vollmacht kann auch durch eine mündliche Erklärung bei der Behörde widerrufen werden. War daher eine Ladung zur Vernehmung entgegen der Vorschrift der Paragraphen 12 und 40 Absatz eins, AVG nicht dem Rechtsanwalt sondern nur seinem Mandanten zugestellt worden, so verliert diese Rechtswidrigkeit in Anbetracht der bei dieser Vernehmung vom Mandanten abgegebenen Erklärung, das Vollmachtsverhältnis zu lösen, ihre Bedeutung.
Schlagworte
Ende Vertretungsbefugnis Verfahrensbestimmungen Diverses Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002339.X01Im RIS seit
29.07.2003