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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
B-VG Art119a Abs5 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0186/76 E 18. März 1977 VwSlg 5104 F/1977 RS 1 (hier: auch dann nicht, wenn eine Funktion zwischen Bescheiderlassung und Ablauf der Berufungsfrist endet. Es kann vielmehr nur die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erhoben werden).Stammrechtssatz
Gegen Bescheide des Regierungskommissärs im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein Rechtsmittel auf Gemeindeebene nicht zulässig.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1 Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1976002084.X01Im RIS seit
18.08.2003