Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
BodenmarkierungsV §23 Abs1;Rechtssatz
Nicht jedes Wort oder jede Wortfolge, die auf eine Straße gemalt wurden, sind als Verkehrsleiteinrichtung in Form einer Bodenmarkierung zu beurteilen, sondern nur jene, aus deren Sinn bzw. Art und Weise der Anbringung von einem Verkehrsteilnehmer geschlossen werden kann, sie dienen der Leitung, Sicherung und Ordnung des Verkehrs. So kann der Wortfolge "Zebrastreifen" die Bedeutung einer Verkehrsleiteinrichtung zukommen, zumal das Gesetz selbst (vgl. § 2 Abs 1 Z 12 StVO) den Begriff des sogenannten "Zebrastreifens" nennt und jedermann weiß, daß damit ein Schutzweg, der etwa angekündigt werden soll gemeint ist.Nicht jedes Wort oder jede Wortfolge, die auf eine Straße gemalt wurden, sind als Verkehrsleiteinrichtung in Form einer Bodenmarkierung zu beurteilen, sondern nur jene, aus deren Sinn bzw. Art und Weise der Anbringung von einem Verkehrsteilnehmer geschlossen werden kann, sie dienen der Leitung, Sicherung und Ordnung des Verkehrs. So kann der Wortfolge "Zebrastreifen" die Bedeutung einer Verkehrsleiteinrichtung zukommen, zumal das Gesetz selbst vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, StVO) den Begriff des sogenannten "Zebrastreifens" nennt und jedermann weiß, daß damit ein Schutzweg, der etwa angekündigt werden soll gemeint ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1976000151.X01Im RIS seit
25.03.2003