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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;Rechtssatz
In Hinsicht darauf, daß die sogenannten blauen Bodenmakierungen keine spezifische Rechtsquelle iSd StVO darstellen, berechtigte deren in nicht konsequenter Weise erfolgten Anbringung an einzelnen Stellen des Platzes den Bf nicht zu der Annahme, es werden dadurch Ausnahmen von der durch die Straßenverkehrsordnung erfolgten Anordnung verfügt. Dies muß schon deshalb ausgeschlossen werden, weil die blauen Bodenmakierungen in Hinsicht auf die ihnen fehlende Eigenschaft einer Rechtsquelle zu den auf der Rechtserzeugungsstufe einer Verordnung stehenden Straßenverkehrszeichen nach § 52 StVO in keinem derogatorischen Verhältnis inbesondere unter dem Gesichtspunkt der lex specialis zur lex generalis stehen können (Hinweis E 21.10.1968, 839/68 VwSlg 7424 A/1968).In Hinsicht darauf, daß die sogenannten blauen Bodenmakierungen keine spezifische Rechtsquelle iSd StVO darstellen, berechtigte deren in nicht konsequenter Weise erfolgten Anbringung an einzelnen Stellen des Platzes den Bf nicht zu der Annahme, es werden dadurch Ausnahmen von der durch die Straßenverkehrsordnung erfolgten Anordnung verfügt. Dies muß schon deshalb ausgeschlossen werden, weil die blauen Bodenmakierungen in Hinsicht auf die ihnen fehlende Eigenschaft einer Rechtsquelle zu den auf der Rechtserzeugungsstufe einer Verordnung stehenden Straßenverkehrszeichen nach Paragraph 52, StVO in keinem derogatorischen Verhältnis inbesondere unter dem Gesichtspunkt der lex specialis zur lex generalis stehen können (Hinweis E 21.10.1968, 839/68 VwSlg 7424 A/1968).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001952.X01Im RIS seit
26.11.2001