RS Vwgh 1979/1/25 2632/78

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Veröffentlicht am 25.01.1979
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §60 Abs2;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ob überhaupt ein rechtswirksames Übereinkommen vorliegt, ist eine Frage, die von jener, welche Wirkungen ein rechtswirksames Übereinkommen hervorruft, zu unterscheiden ist. Ein rechtswirksames Übereinkommen, das einen Anspruch über die Enteignung und Entschädigung im Sinne des § 60Abs2 WRG 1959 zu ersetzen vermag, liegt vor, wenn dieses Übereinkommen alle jene Elemente (Leistung und Gegenleistung der Vertragsparteien) bestimmt umfaßt, die Gegenstand der behördlichen Entscheidung sein müßten.Ob überhaupt ein rechtswirksames Übereinkommen vorliegt, ist eine Frage, die von jener, welche Wirkungen ein rechtswirksames Übereinkommen hervorruft, zu unterscheiden ist. Ein rechtswirksames Übereinkommen, das einen Anspruch über die Enteignung und Entschädigung im Sinne des Paragraph 60 A, b, s, 2, WRG 1959 zu ersetzen vermag, liegt vor, wenn dieses Übereinkommen alle jene Elemente (Leistung und Gegenleistung der Vertragsparteien) bestimmt umfaßt, die Gegenstand der behördlichen Entscheidung sein müßten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002632.X01

Im RIS seit

24.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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