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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1250/58 E 25. Februar 1960 VwSlg 5222 A/1960 RS 2Stammrechtssatz
Eine Partei, die einen Anwalt mit ihrer Vertretung in einer Verwaltungsrechtssache betraut, ermächtigt diesen auch, im allgemeinen, die in dieser Sache ergehenden Bescheide und sonstigen behördlichen Erledigungen in Empfang zu nehmen, und erteilt ihm sohin Zustellungsvollmacht im Sinne des § 26 Abs 1 AVG.Eine Partei, die einen Anwalt mit ihrer Vertretung in einer Verwaltungsrechtssache betraut, ermächtigt diesen auch, im allgemeinen, die in dieser Sache ergehenden Bescheide und sonstigen behördlichen Erledigungen in Empfang zu nehmen, und erteilt ihm sohin Zustellungsvollmacht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001647.X03Im RIS seit
10.06.2003Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015