TE Vwgh Erkenntnis 1979/1/29 3303/78

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.1979
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
70/09 Minderheiten-Schulrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §6 Abs1;
MinderheitenschulG für Kärnten 1959;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 3304/78

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des LS in F, vertreten durch Dr. Joachim Sonnleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung 1) vom 26. Jänner 1977, Zl. SchA-95/3/1977, und 2) vom 7. März 1977, Zl. Sch-A 225/1/1977, betreffend zu 1) Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens, betreffend das Fehlen der Voraussetzungen für die zweitsprachige Führung der Volksschule Goritschach und 2) Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit den vorgelegten Bescheidkopien und den seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1978, B 96, 123/77-11, ist der Beschwerdeführer Vater eines Schülers, der beginnend mit September 1976 die Volksschule Goritschach im Schulbezirk Villach Land - Nachfolgeschule der Volksschule Gottestal - besucht. Mit einer an den Bezirksschulrat Villach gerichteten Eingabe vom 2. September 1976 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass diese Schule nicht zweisprachig zu führen sei. Er brachte hiezu vor, erstmals mit Beginn des Schuljahres 1976 habe ein Elternteil beantragt, in der ersten Klasse den Unterricht auch in slowenischer Sprache zu führen, sodass nunmehr zu befürchten sei, dass der Unterricht sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache abgehalten werde. Weder die Volksschule Goritschach noch auch die Volksschule Gottestal hätten aber zum Kreis jener Schulen gehört, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 slowenischer Unterricht erteilt worden sei. Auf Grund der landesschulgesetzlichen Regelung gehöre daher die Volksschule Goritschach nicht zu jenen Schulen, die zweisprachig zu führen seien. Er habe ein Interesse daran, dass sein Sohn nicht die zweisprachige Volksschule besuchen müsse, weil erfahrungsgemäß bei dieser Art der Unterrichtserteilung der Schulstoff nie mit jener Gründlichkeit durchgenommen werden könne wie sonst an einsprachigen Schulen. Für den Fall, dass zur Entscheidung dieser Sache eine andere Behörde berufen sei, wolle dieser Antrag an diese Behörde weitergeleitet werden.

Der Bezirksschulrat legte den Antrag dem Landeschulrat vor, der die Angelegenheit für eine Frage der äußeren Schulorganisation hielt und ihn gemäß § 6 AVG 1950 an das Amt der Kärntner Landesregierung mit der Beifügung weiterleitete, dass am 7. Oktober 1958 alle 132 Schüler der Volksschule Gottestal um Befreiung vom Slowenischunterricht ersucht hätten, woraus hervorgehe, dass zu Beginn des nach dem Kärntner Minderheitenschul-Ausführungsgesetz maßgeblichen Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt worden sei, die Schule werde daher als Schule nach diesem Gesetz geführt.Der Bezirksschulrat legte den Antrag dem Landeschulrat vor, der die Angelegenheit für eine Frage der äußeren Schulorganisation hielt und ihn gemäß Paragraph 6, AVG 1950 an das Amt der Kärntner Landesregierung mit der Beifügung weiterleitete, dass am 7. Oktober 1958 alle 132 Schüler der Volksschule Gottestal um Befreiung vom Slowenischunterricht ersucht hätten, woraus hervorgehe, dass zu Beginn des nach dem Kärntner Minderheitenschul-Ausführungsgesetz maßgeblichen Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt worden sei, die Schule werde daher als Schule nach diesem Gesetz geführt.

Mit Bescheid vom 26. Jänner 1977 wies die Kärntner Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers mangels dessen Parteistellung zurück. Sie begründete diesen Ausspruch damit, weder das Minderheiten-Schulgesetz noch auch das Ausführungsgesetz sähen einen Anspruch auf Setzung eines inhaltlich bestimmten Verhaltens oder doch die Berechtigung zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in eigener Sache oder zur Teilnahme an einem Verfahren in fremder Sache vor. Die Rechtssphäre des Antragstellers werde sohin nicht unmittelbar berührt, und es sei auch abgesehen davon ein Feststellungsantrag im Sinne des Begehrens des Beschwerdeführers in den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen.

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 7. März 1977 unter Hinweis darauf zurück, dass sich diese gegen einen Bescheid der Landesregierung in einer Landessache und somit gegen den Bescheid einer Höchstbehörde, gegen deren Entscheidung eine Berufung wegen Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig sei, richte.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er die Verletzung der verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und die Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Unzuständigkeit der belangten Behörde) geltend machte. Er führte hiezu im wesentlichen aus, die Ungleichheit vor dem Gesetz ergebe sich insofern, als an den Volksschulen die Schüler bereits ab der 3. Klasse für den Englischunterricht vorbereitet würden, während nun in der Klasse seines Sohnes diese Vorbereitung wegfallen müsse, weil diese Klasse ohnedies bereits in zwei Sprachen unterrichtet werde. Obendrein sei es eine Erfahrungstatsache in Kärnten, dass die Schulen, in denen zweisprachig unterrichtet werde, nicht jenes Wissen, wie andere Schulen, vermitteln könnten. Er sehe aber nicht ein, dass an einer Schule nur deswegen die Schüler an der Vorbereitung zum Englischunterricht behindert würden, weil ein Elternteil für sein Kind die slowenische Sprache begehre und damit die übrigen Schüler in der Klasse majorisiere. Die Bescheide seien auch insofern rechtswidrig, als kein Gesetz normiere, dass die Volksschule Goritschach zweisprachig zu führen sei. Zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde werde auf das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten verwiesen, wonach zuständige Behörde entweder der Bezirksschulrat oder für Schulen des zweisprachigen Unterrichtes der Landesschulrat sei. Weiters sei Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insofern gegeben, als ihm die Behörde nie Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben und ihm auch nicht die Ergebnisse des Beweisverfahrens zur Stellungnahme kundgetan habe.

Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1978, B 96, 123/77-11, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch auch durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei, und wies die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Was die Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. Jänner 1977 betreffe, so sei ein Recht des Beschwerdeführers schon deshalb nicht verletzt worden, weil ein Rechtsmittel gegen den Bescheid einer Landesregierung als der höchsten Verwaltungsbehörde des Landes nicht zulässig sei. Die Entscheidung über die Berufung sei daher zu Recht abgelehnt worden. Aber auch die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung, dass die Volksschule Goritschach nicht zweisprachig zu führen sei, sei gleichfalls begründet. Der Beschwerdeführer sei dadurch weder in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter noch auch in einem Gleichheitsrecht verletzt worden. Die Landesregierung habe die Entscheidung über ein Begehren des Beschwerdeführers abgelehnt, zu dessen Erledigung sich weder der Bezirksschulrat noch auch der Landesschulrat für zuständig erachtet hätten. Sie sei offenkundig davon ausgegangen, dass dieses Begehren eine Angelegenheit der örtlichen Feststellung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volksschulen betreffe (§ 2 lit. a Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959) und die Vollziehung dieser Angelegenheit daher Landessache sei (§ 3 dieses Gesetzes), sodass die Zuständigkeit des Bezirksschulrates als Schulbehörde erster Instanz nach dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, idF BGBl. Nr. 321/1975), nicht eingreife. Ihre eigene Zuständigkeit in dieser Frage habe sie offenbar aus § 71 Kärntner Schulgesetz, LGBl. Nr. 4/1967, abgeleitet, nach dem die Landesregierung die Organisationsformen der öffentlichen Pflichtschulen festzusetzen habe, worunter sie anscheinend auch die "Formen von Volks- und Hauptschulen" im Sinne des § 12 Minderheiten-Schulgesetz zähle. Die örtliche Festlegung der für die slowenischen Minderheiten im besonderen in Betracht kommenden Volksschulen nehme § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1959 - wonach jene Volksschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt worden sei, für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommende Volksschulen seien (§ 12 lit. b des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten) -, selbst unmittelbar vor. Weder im Minderheiten-Schulgesetz noch im Ausführungsgesetz sei ein förmliches Feststellungsverfahren für den Fall von Zweifeln über das Vorliegen dieser Voraussetzungen vorgesehen. Auch eine andere Mitwirkungsbefugnis komme den Eltern der an einer solchen Schule schulpflichtigen Kindern in Bezug auf die Errichtung zweisprachiger Schulen nicht zu. Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 7 Minderheiten-Schulgesetz gewähre wohl jedem Schüler das Recht, in den ausführungsgesetzlich festzulegenden Schulen die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen, sofern dies der Wille seines gesetzlichen Vertreters sei. Ein Schüler könne aber auch nur mit Willen seines gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen; dass der Sohn des Beschwerdeführers im Unterricht etwa zum Gebrauch der slowenischen Sprache verhalten würde, behaupte der Beschwerdeführer aber selbst nicht. Der Beschwerdeführer könne daher auch aus dieser Bestimmung keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung ableiten. Wenn er sich dadurch als beschwert erachte, dass der (deutschsprachige) Unterricht an der von seinem Sohn besuchten Klasse der Volksschule Goritschach zufolge des gleichzeitigen Gebrauches der slowenischen Sprache nicht so wirkungsvoll sei wie jener an rein deutschsprachigen Schulen, erfließe aus diesem Umstand eine behördliche Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Feststellung der (fehlenden) Zweisprachigkeit einer Schule nicht. Dem Bereich der äußeren Schulorganisation seien nämlich Verfahren der vom Beschwerdeführer gewünschten Art insgesamt fremd. So räume weder das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 (idF der Novelle BGBl. Nr. 323/1975), noch auch das Kärntner Schulgesetz einzelnen Personen einen Einfluss auf die dort geregelten schulorganisatorischen Maßnahmen - etwa die Festlegung der Organisationsform der Volksschulen - ein. Ein solches Verfahren könne daher auch im Hinblick auf die durch § 12 Minderheiten-Schulgesetz vorgesehene Form von Schulen (Klassen, Abteilungen) nicht zulässig sein. Auch aus den im Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 139/1974, in gewissen Fällen eingeräumten Parteirechten sei für eine die begehrte Feststellung rechtfertigende Rechtsposition nichts abzuleiten. Es sei daher die Sachentscheidung dem Beschwerdeführer nicht zu Unrecht verweigert worden. Ob die Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung gegeben wäre, wenn das Gesetz die bescheidmäßige Feststellung der Zweisprachigkeit einer Schule vorsehen würde, könne dahingestellt bleiben. Die Kärntner Landesregierung habe nämlich die Sachentscheidung unter dem formalen Blickwinkel der Parteistellung des Beschwerdeführers aus Gründen verweigert, die auf eine Verneinung jeglicher behördlicher Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers hinausliefen.Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1978, B 96, 123/77-11, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch auch durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei, und wies die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Was die Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. Jänner 1977 betreffe, so sei ein Recht des Beschwerdeführers schon deshalb nicht verletzt worden, weil ein Rechtsmittel gegen den Bescheid einer Landesregierung als der höchsten Verwaltungsbehörde des Landes nicht zulässig sei. Die Entscheidung über die Berufung sei daher zu Recht abgelehnt worden. Aber auch die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung, dass die Volksschule Goritschach nicht zweisprachig zu führen sei, sei gleichfalls begründet. Der Beschwerdeführer sei dadurch weder in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter noch auch in einem Gleichheitsrecht verletzt worden. Die Landesregierung habe die Entscheidung über ein Begehren des Beschwerdeführers abgelehnt, zu dessen Erledigung sich weder der Bezirksschulrat noch auch der Landesschulrat für zuständig erachtet hätten. Sie sei offenkundig davon ausgegangen, dass dieses Begehren eine Angelegenheit der örtlichen Feststellung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volksschulen betreffe (Paragraph 2, Litera a, Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,) und die Vollziehung dieser Angelegenheit daher Landessache sei (Paragraph 3, dieses Gesetzes), sodass die Zuständigkeit des Bezirksschulrates als Schulbehörde erster Instanz nach dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1975,), nicht eingreife. Ihre eigene Zuständigkeit in dieser Frage habe sie offenbar aus Paragraph 71, Kärntner Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1967,, abgeleitet, nach dem die Landesregierung die Organisationsformen der öffentlichen Pflichtschulen festzusetzen habe, worunter sie anscheinend auch die "Formen von Volks- und Hauptschulen" im Sinne des Paragraph 12, Minderheiten-Schulgesetz zähle. Die örtliche Festlegung der für die slowenischen Minderheiten im besonderen in Betracht kommenden Volksschulen nehme Paragraph eins, Absatz eins, des Ausführungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1959, - wonach jene Volksschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt worden sei, für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommende Volksschulen seien (Paragraph 12, Litera b, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten) -, selbst unmittelbar vor. Weder im Minderheiten-Schulgesetz noch im Ausführungsgesetz sei ein förmliches Feststellungsverfahren für den Fall von Zweifeln über das Vorliegen dieser Voraussetzungen vorgesehen. Auch eine andere Mitwirkungsbefugnis komme den Eltern der an einer solchen Schule schulpflichtigen Kindern in Bezug auf die Errichtung zweisprachiger Schulen nicht zu. Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Paragraph 7, Minderheiten-Schulgesetz gewähre wohl jedem Schüler das Recht, in den ausführungsgesetzlich festzulegenden Schulen die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen, sofern dies der Wille seines gesetzlichen Vertreters sei. Ein Schüler könne aber auch nur mit Willen seines gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen; dass der Sohn des Beschwerdeführers im Unterricht etwa zum Gebrauch der slowenischen Sprache verhalten würde, behaupte der Beschwerdeführer aber selbst nicht. Der Beschwerdeführer könne daher auch aus dieser Bestimmung keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung ableiten. Wenn er sich dadurch als beschwert erachte, dass der (deutschsprachige) Unterricht an der von seinem Sohn besuchten Klasse der Volksschule Goritschach zufolge des gleichzeitigen Gebrauches der slowenischen Sprache nicht so wirkungsvoll sei wie jener an rein deutschsprachigen Schulen, erfließe aus diesem Umstand eine behördliche Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Feststellung der (fehlenden) Zweisprachigkeit einer Schule nicht. Dem Bereich der äußeren Schulorganisation seien nämlich Verfahren der vom Beschwerdeführer gewünschten Art insgesamt fremd. So räume weder das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,), noch auch das Kärntner Schulgesetz einzelnen Personen einen Einfluss auf die dort geregelten schulorganisatorischen Maßnahmen - etwa die Festlegung der Organisationsform der Volksschulen - ein. Ein solches Verfahren könne daher auch im Hinblick auf die durch Paragraph 12, Minderheiten-Schulgesetz vorgesehene Form von Schulen (Klassen, Abteilungen) nicht zulässig sein. Auch aus den im Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1974,, in gewissen Fällen eingeräumten Parteirechten sei für eine die begehrte Feststellung rechtfertigende Rechtsposition nichts abzuleiten. Es sei daher die Sachentscheidung dem Beschwerdeführer nicht zu Unrecht verweigert worden. Ob die Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung gegeben wäre, wenn das Gesetz die bescheidmäßige Feststellung der Zweisprachigkeit einer Schule vorsehen würde, könne dahingestellt bleiben. Die Kärntner Landesregierung habe nämlich die Sachentscheidung unter dem formalen Blickwinkel der Parteistellung des Beschwerdeführers aus Gründen verweigert, die auf eine Verneinung jeglicher behördlicher Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers hinausliefen.

Zugleich mit diesem Ausspruch über die Abweisung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, auf Grund des gestellten Antrages gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG und § 87 Abs. 3 VerfGG 1953 an den Verwaltungsgerichtshof ab.Zugleich mit diesem Ausspruch über die Abweisung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, auf Grund des gestellten Antrages gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG und Paragraph 87, Absatz 3, VerfGG 1953 an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Auf Grund des an den Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß erstatteten ergänzenden Beschwerdevorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, "vor dem gesetzlichen Richter zu verhandeln", als verletzt. Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten normiere ausdrücklich, dass für Fragen der Zweisprachigkeit an Schulen der Landeschulrat für Kärnten die zuständige Behörde sei. Im vorliegenden Fall habe aber die Kärntner Landesregierung entschieden, sodass eine dem Gesetz nach unzuständige Behörde über seinen Antrag erkannt habe. Als Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide stütze, verwies der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz darauf, kein Gesetz normiere, dass die Volksschule Goritschach zweisprachig zu führen sei. Trotzdem werde aber an dieser Volksschule der Unterricht in der Klasse seines Sohnes sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache erteilt. Es könne auch nicht rechtens sein, dass er als Vater und Erziehungsberechtigter seines Sohnes sich dagegen nicht zur Wehr setzen könne und ihm daher keine Parteistellung für ein Verfahren, wonach dieser Zustand geändert werden solle, zustehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Was die im Rahmen des Beschwerdepunktes jedenfalls geltend gemachte Unzuständigkeit der belangten Behörde betrifft, so liegt eine derartige Rechtswidrigkeit nicht vor. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 enthält in den - mit "Zuständigkeit" überschriebenen - §§ 1 bis 6 Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden. Nach § 1 AVG 1950 richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften. Nach § 6 Abs. 1 AVG 1950 hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Schon daraus, dass der Gesetzgeber die sachliche Zuständigkeit - das Merkmal der örtlichen Zuständigkeit ist im Beschwerdefall nicht von Interesse - auf die betreffende Verwaltungsangelegenheit - abstellt und die sachlich (oder örtlich) nicht zuständige Behörde zur Weiterleitung des Anbringens (Verweisung der Partei) an die zuständige Behörde verpflichtet, wird deutlich, dass der Bereich der sachlichen Zuständigkeit mit dem in den jeweils in Betracht kommenden Vorschriften umschriebenen Aufgabenbereich der Behörde zusammenfällt. Nur Anbringen, die diesen Aufgabenbereich der Behörde nicht beachten, sind im Sinne des § 6 Abs. 1 AVG 1950 zu behandeln oder, weil die im § 1 AVG 1950 erwähnten Vorschriften die Besorgung der Angelegenheit, die das Anbringen betrifft, überhaupt keiner Behörde übertragen, zurückzuweisen (vgl. hiezu die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 30. März 1977, Zl. 1901/76). Zur Zurückweisung eines ungeachtet mangelnder gesetzlich eingeräumter Parteistellung eingebrachten Antrages ist daher neben der Einbringungsbehörde jedenfalls auch jene Behörde zuständig, in deren gesetzlichen Aufgabenbereich an sich die vom Antrag erfasste Materie fällt bzw. bei hiernach in Betracht zu ziehender möglicher mehrfacher Sachkompetenz fallen könnte, an die der Einschreiterantrag unter Berufung auf § 6 AVG 1950 abgetreten wurde. Im vorliegenden Fall ist weder in dem vom Beschwerdeführer bezogenen Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder in dem hiezu im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 dieses Bundesgesetzes ergangenen Ausführungsgesetz LGBl. für Kärnten Nr. 44/1959 noch auch in anderen schulgesetzlichen Regelungen eine Bestimmung enthalten, welche die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung ausdrücklich vorsehen würde oder - bezogen auf den Beschwerdepunkt und das Beschwerdevorbringen - ein auf normativ eingeräumte subjektive öffentliche Rechte begründetes rechtliches Interesse des Beschwerdeführers erkennen ließe (vgl. hiezu die Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden in Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Aufl., S. 854 unter A 1 und A 2). Da sich das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften - wofür in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschritten des speziellen Verfahrensrechtes in Betracht kommen - bestimmt (vgl. hg. Erkenntnis vom 7. April 1976, Slg. N. F. Nr. 9032/A) und bezogen auf das Antragsvorbringen jedenfalls auch nicht etwa von vornherein eine gemäß § 71 Kärntner Schulgesetz, LGBl. Nr. 4/1967, in den Zuständigkeitsbereich der Kärntner Landesregierung fallende Sachkompetenz der Festsetzung der Organisationsformen der öffentlichen Pflichtschulen auszuschließen wäre, kann daher weder im Umstand der bescheidmäßigen Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde noch auch in der Art deren inhaltlichen Erledigung eine Rechtswidrigkeit erblickt oder der belangten Behörde ein Verfahrensmangel angelastet werden.Was die im Rahmen des Beschwerdepunktes jedenfalls geltend gemachte Unzuständigkeit der belangten Behörde betrifft, so liegt eine derartige Rechtswidrigkeit nicht vor. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 enthält in den - mit "Zuständigkeit" überschriebenen - Paragraphen eins bis 6 Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden. Nach Paragraph eins, AVG 1950 richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften. Nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Schon daraus, dass der Gesetzgeber die sachliche Zuständigkeit - das Merkmal der örtlichen Zuständigkeit ist im Beschwerdefall nicht von Interesse - auf die betreffende Verwaltungsangelegenheit - abstellt und die sachlich (oder örtlich) nicht zuständige Behörde zur Weiterleitung des Anbringens (Verweisung der Partei) an die zuständige Behörde verpflichtet, wird deutlich, dass der Bereich der sachlichen Zuständigkeit mit dem in den jeweils in Betracht kommenden Vorschriften umschriebenen Aufgabenbereich der Behörde zusammenfällt. Nur Anbringen, die diesen Aufgabenbereich der Behörde nicht beachten, sind im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 zu behandeln oder, weil die im Paragraph eins, AVG 1950 erwähnten Vorschriften die Besorgung der Angelegenheit, die das Anbringen betrifft, überhaupt keiner Behörde übertragen, zurückzuweisen vergleiche , hiezu die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 30. März 1977, Zl. 1901/76). Zur Zurückweisung eines ungeachtet mangelnder gesetzlich eingeräumter Parteistellung eingebrachten Antrages ist daher neben der Einbringungsbehörde jedenfalls auch jene Behörde zuständig, in deren gesetzlichen Aufgabenbereich an sich die vom Antrag erfasste Materie fällt bzw. bei hiernach in Betracht zu ziehender möglicher mehrfacher Sachkompetenz fallen könnte, an die der Einschreiterantrag unter Berufung auf Paragraph 6, AVG 1950 abgetreten wurde. Im vorliegenden Fall ist weder in dem vom Beschwerdeführer bezogenen Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, oder in dem hiezu im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes ergangenen Ausführungsgesetz LGBl. für Kärnten Nr. 44 aus 1959, noch auch in anderen schulgesetzlichen Regelungen eine Bestimmung enthalten, welche die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung ausdrücklich vorsehen würde oder - bezogen auf den Beschwerdepunkt und das Beschwerdevorbringen - ein auf normativ eingeräumte subjektive öffentliche Rechte begründetes rechtliches Interesse des Beschwerdeführers erkennen ließe vergleiche , hiezu die Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden in Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Aufl., S. 854 unter A 1 und A 2). Da sich das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften - wofür in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschritten des speziellen Verfahrensrechtes in Betracht kommen - bestimmt vergleiche , hg. Erkenntnis vom 7. April 1976, Slg. N. F. Nr. 9032/A) und bezogen auf das Antragsvorbringen jedenfalls auch nicht etwa von vornherein eine gemäß Paragraph 71, Kärntner Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1967,, in den Zuständigkeitsbereich der Kärntner Landesregierung fallende Sachkompetenz der Festsetzung der Organisationsformen der öffentlichen Pflichtschulen auszuschließen wäre, kann daher weder im Umstand der bescheidmäßigen Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde noch auch in der Art deren inhaltlichen Erledigung eine Rechtswidrigkeit erblickt oder der belangten Behörde ein Verfahrensmangel angelastet werden.

Davon ausgehend, erweist sich aber auch die Beschwerde gegen den die Berufung des Beschwerdeführers zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 1977 als unbegründet, da diese im Sinne der obigen Ausführungen als zuständige Verwaltungsbehörde oberster Instanz entschieden hat (Art. 101 B-VG) und sohin ein Umstand gegeben ist, der ein Rechtsmittel gegen den in Rede stehenden Bescheid als unzulässig erscheinen lässt.Davon ausgehend, erweist sich aber auch die Beschwerde gegen den die Berufung des Beschwerdeführers zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 1977 als unbegründet, da diese im Sinne der obigen Ausführungen als zuständige Verwaltungsbehörde oberster Instanz entschieden hat (Artikel 101, B-VG) und sohin ein Umstand gegeben ist, der ein Rechtsmittel gegen den in Rede stehenden Bescheid als unzulässig erscheinen lässt.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war diese gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 1979

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003303.X00

Im RIS seit

17.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten