RS Vwgh 1979/1/29 2063/76

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Veröffentlicht am 29.01.1979
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §51 Abs1;
  1. BewG 1955 § 51 heute
  2. BewG 1955 § 51 gültig ab 11.07.1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 145/1963

Rechtssatz

Bei der Bewertung eines (nicht gewerblich genutzten) Tennisplatzes ist, wenn vom Baulandpreis ausgegangen und diesem der Wert der Außenanlagen (Platzbefestigung, Umzäunung) zugeschlagen wird, auch auf das Vorbringen des Bf einzugehen, die Platzbefestigung (tiefgründige Einbringung von Schlacke auf dem ganzen Grundstück) müsse als wertmindernder Umstand berücksichtigt werden (Hinweis: Rössler-Troll, BewG und VermögensG, 08te Aufl, I 488 f).Bei der Bewertung eines (nicht gewerblich genutzten) Tennisplatzes ist, wenn vom Baulandpreis ausgegangen und diesem der Wert der Außenanlagen (Platzbefestigung, Umzäunung) zugeschlagen wird, auch auf das Vorbringen des Bf einzugehen, die Platzbefestigung (tiefgründige Einbringung von Schlacke auf dem ganzen Grundstück) müsse als wertmindernder Umstand berücksichtigt werden (Hinweis: Rössler-Troll, BewG und VermögensG, 08te Aufl, römisch eins 488 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1976002063.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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