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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §51 Abs1;Rechtssatz
Bei der Bewertung eines (nicht gewerblich genutzten) Tennisplatzes ist, wenn vom Baulandpreis ausgegangen und diesem der Wert der Außenanlagen (Platzbefestigung, Umzäunung) zugeschlagen wird, auch auf das Vorbringen des Bf einzugehen, die Platzbefestigung (tiefgründige Einbringung von Schlacke auf dem ganzen Grundstück) müsse als wertmindernder Umstand berücksichtigt werden (Hinweis: Rössler-Troll, BewG und VermögensG, 08te Aufl, I 488 f).Bei der Bewertung eines (nicht gewerblich genutzten) Tennisplatzes ist, wenn vom Baulandpreis ausgegangen und diesem der Wert der Außenanlagen (Platzbefestigung, Umzäunung) zugeschlagen wird, auch auf das Vorbringen des Bf einzugehen, die Platzbefestigung (tiefgründige Einbringung von Schlacke auf dem ganzen Grundstück) müsse als wertmindernder Umstand berücksichtigt werden (Hinweis: Rössler-Troll, BewG und VermögensG, 08te Aufl, römisch eins 488 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1976002063.X02Im RIS seit
14.01.2002