RS Vwgh 1979/1/29 2063/76

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Veröffentlicht am 29.01.1979
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §55 Abs1;
  1. BewG 1955 § 55 heute
  2. BewG 1955 § 55 gültig ab 13.12.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1976/12/15 2201/75 2

Stammrechtssatz

Einer besonderen Besichtigung bzw Schätzung durch einen Amtssachverständigen bedarf es im Regelfall dann nicht, wenn das Finanzamt in der Lage ist, im Zuge des Verfahrens entsprechende Vergleichspreise zu ermitteln und dem Bfr vorzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1976002063.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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