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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §55 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1976/12/15 2201/75 2Stammrechtssatz
Einer besonderen Besichtigung bzw Schätzung durch einen Amtssachverständigen bedarf es im Regelfall dann nicht, wenn das Finanzamt in der Lage ist, im Zuge des Verfahrens entsprechende Vergleichspreise zu ermitteln und dem Bfr vorzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1976002063.X01Im RIS seit
14.01.2002