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StVONorm
StVO 1960 §51 Abs1Rechtssatz
Ein im angemessenen Abstand vor der Kreuzung aufgestelltes Zeichen ("vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus - § 52 lit b Z 15) hat für die ganze Kreuzung Geltung, wobei es gleichgültig ist, ob die Fahrbahnen der querenden Straße durch Geleisen geteilt sind oder nicht.Ein im angemessenen Abstand vor der Kreuzung aufgestelltes Zeichen ("vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus - Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15,) hat für die ganze Kreuzung Geltung, wobei es gleichgültig ist, ob die Fahrbahnen der querenden Straße durch Geleisen geteilt sind oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002024.X01Im RIS seit
08.07.2003Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024