RS Vwgh 1979/1/30 0484/78

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Veröffentlicht am 30.01.1979
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82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Aus dem Sachzusammenhang der beiden gemäß § 17 Abs 1 legcit rechtserheblichen Tatsachen erhellt, daß die Bestimmung eines diätetischen Präparates für konkrete Gruppen von Verbrauchern eine entsprechende spezifische Indikation zur Vorbedingung hat. Solcherart setzt die Prüfung der Frage, ob ein Präparat gezielt für eine Verbrauchergruppe hergestellt worden ist, die Beantwortung der vorrangigen Frage voraus, ob und zutreffendenfalls welche (Heilanzeigen) Anzeigen im Sinne der lit a und lit b der zitierten Gesetzesstelle das betreffende Produkt nach seiner Zusammensetzung ausweist. Erst nachdem ermittelt worden ist, für welche physiologischen Fakten das Präparat auf Grund seiner Eigenschaften indiziert ist, kann festgestellt werden, ob dieses auch tatsächlich für spezielle Verbrauchergruppen bestimmt sein kann. In Ansehung des zweiten Tatbestandselementes ist der belangten Behörde in der Auffassung beizupflichten, wonach die jeweils ins Auge gefaßten Gruppen von Verbrauchern, für die die Herstellung erfolgt ist, naturgemäß zu umschreiben sind. Dabei ist es nach dem Ergebnis einer grammatikalischen Auslegung des § 17 Abs 1 legcit (arg: "für bestimmte Gruppen") gleichermaßen wie nach dem einer logischsystematischen Interpretation unter Heranziehung des Abs 4 dieser Gesetzesstelle (arg: "für den vorgesehenen diätetischen Zweck") nicht ausgeschlossen, daß ein Produkt in Hinsicht auf seinen diätetischen Zweck auch für mehrere Verbrauchergruppen im Rahmen des Tatbildes der erstzitierten Bestimmung hergestellt sein kann.Aus dem Sachzusammenhang der beiden gemäß Paragraph 17, Absatz eins, legcit rechtserheblichen Tatsachen erhellt, daß die Bestimmung eines diätetischen Präparates für konkrete Gruppen von Verbrauchern eine entsprechende spezifische Indikation zur Vorbedingung hat. Solcherart setzt die Prüfung der Frage, ob ein Präparat gezielt für eine Verbrauchergruppe hergestellt worden ist, die Beantwortung der vorrangigen Frage voraus, ob und zutreffendenfalls welche (Heilanzeigen) Anzeigen im Sinne der Litera a und Litera b, der zitierten Gesetzesstelle das betreffende Produkt nach seiner Zusammensetzung ausweist. Erst nachdem ermittelt worden ist, für welche physiologischen Fakten das Präparat auf Grund seiner Eigenschaften indiziert ist, kann festgestellt werden, ob dieses auch tatsächlich für spezielle Verbrauchergruppen bestimmt sein kann. In Ansehung des zweiten Tatbestandselementes ist der belangten Behörde in der Auffassung beizupflichten, wonach die jeweils ins Auge gefaßten Gruppen von Verbrauchern, für die die Herstellung erfolgt ist, naturgemäß zu umschreiben sind. Dabei ist es nach dem Ergebnis einer grammatikalischen Auslegung des Paragraph 17, Absatz eins, legcit (arg: "für bestimmte Gruppen") gleichermaßen wie nach dem einer logischsystematischen Interpretation unter Heranziehung des Absatz 4, dieser Gesetzesstelle (arg: "für den vorgesehenen diätetischen Zweck") nicht ausgeschlossen, daß ein Produkt in Hinsicht auf seinen diätetischen Zweck auch für mehrere Verbrauchergruppen im Rahmen des Tatbildes der erstzitierten Bestimmung hergestellt sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000484.X01

Im RIS seit

16.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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