RS Vwgh 2007/3/21 2006/05/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2007
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Index

L44102 Feuerpolizei Kehrordnung Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L70712 Spielapparate Kärnten
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §5a Abs1 idF 1996/201;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §16;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §19 Abs1;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §19 Abs2 litc;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §19 Abs2;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §31 Abs2 litb;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §35 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/02/0579 E 4. Oktober 1996 RS 1(Hier: Dies trifft für das sich über mehrere Tage erstreckende Vorhaben "Villacher Kirchtag 2004" mit selbständigen Veranstaltungen, die auf einem großräumigen Gelände abgehalten werden und unterschiedlichen Tatbeständen für anmeldepflichtige Veranstaltungen im Sinne des § 16 Krnt VeranstaltungsG 1997 zuzuordnen sind, zu.)

Stammrechtssatz

Sofern eine, wenn auch durch einen Bescheid bewilligte, Veranstaltung in unterschiedlichen, einander nicht bedingenden (nicht untrennbaren) Teilveranstaltungsabschnitten durchgeführt wird, ist es nicht ausgeschlossen, daß jeder Abschnitt für sich als Veranstaltung oder Vorhaben hinsichtlich der Überwachungsgebührenpflicht einer separaten Beurteilung zugeführt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050034.X02

Im RIS seit

24.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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