RS Vwgh 1979/2/6 0965/77

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Veröffentlicht am 06.02.1979
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82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Die Frist des § 17 Abs 4 LMG 1975 beginnt mit dem Einlangen der Anmeldung bei der Behörde zu laufen.Die Frist des Paragraph 17, Absatz 4, LMG 1975 beginnt mit dem Einlangen der Anmeldung bei der Behörde zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977000965.X02

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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