RS Vwgh 1979/2/12 2033/78

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Veröffentlicht am 12.02.1979
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67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18a Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18a gültig von 01.01.1976 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 110/1993

Rechtssatz

Die Zuerkennung der Hilflosenzulage nach § 18a Abs 1 KOVG 1957 setzt - anders als im Falle der Pflegezulage gemäß § 18 KOVG 1957 -Die Zuerkennung der Hilflosenzulage nach Paragraph 18 a, Absatz eins, KOVG 1957 setzt - anders als im Falle der Pflegezulage gemäß Paragraph 18, KOVG 1957 -

nicht eine durch die anerkannte Dienstbeschädigung kausal bedingte Hilflosigkeit voraus, sondern es sind hiebei die körperlichen Beeinträchtigungen des Beziehers einer Beschädigtenrente im gesamten zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002033.X01

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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