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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18a Abs1;Rechtssatz
Die Zuerkennung der Hilflosenzulage nach § 18a Abs 1 KOVG 1957 setzt - anders als im Falle der Pflegezulage gemäß § 18 KOVG 1957 -Die Zuerkennung der Hilflosenzulage nach Paragraph 18 a, Absatz eins, KOVG 1957 setzt - anders als im Falle der Pflegezulage gemäß Paragraph 18, KOVG 1957 -
nicht eine durch die anerkannte Dienstbeschädigung kausal bedingte Hilflosigkeit voraus, sondern es sind hiebei die körperlichen Beeinträchtigungen des Beziehers einer Beschädigtenrente im gesamten zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002033.X01Im RIS seit
15.10.2003Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010